LG Görlitz 4 O 792/04: Angaben in der Schadensanzeige müssen stimmen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Görlitz (rpo). Wer beim Ausfüllen seiner Schadensanzeige nach einem Unfall falsche Angaben macht, riskiert seinen Versicherungsschutz, warnen die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Görlitz.
In dort verhandelten Fall war ein Firmenwagen gestohlen worden. Beim Antrag auf Teilkasko-Entschädigung für das Fahrzeug gab der Geschäftsführer der Firma in der Schadensanzeige und in einem später ausgefüllten Fragebogen als bisherige Laufleistung 120.000 Kilometer an. Tatsächlich aber war der Wagen laut TÜV-Abnahme vier Monate vor dem Diebstahl bereits über 126.000 Kilometer gelaufen und in der Zwischenzeit vom Geschäftsführer weiter genutzt worden. Die tatsächliche Laufleistung lag also noch höher.
Das Gericht wertete die Angaben als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten und stellte den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. Selbst wenn man annehme, dass der Geschäftsführer beim Ausfüllen der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, könne er sich beim Ausfüllen des ergänzenden Fragebogens rund sechs Wochen später nicht mehr auf derartige "mildernde Umstände" berufen.
Spätestens dann hätte er die vorige Schätzung oder Mindestangabe berichtigen und dafür alle Erkundigungsmöglichkeiten wie das TÜV-Protokoll nutzen müssen, befanden die Richter. Erschwerend kam nach ihrer Ansicht hinzu, dass auch unstreitig vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen aufgeführt worden waren.
LG Görlitz - Az.: 4 O 792/04
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