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BAG Erfurt 7 AZR 198/04: Anstellungsbefristung vor Arbeitsantritt fixieren

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Erfurt (rpo). Soll ein Arbeitsverhältnis nur befristet gelten, so muss diese Befristung vor Arbeitsantritt im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Eine mündliche Vereinbarung reicht in dem Fall nicht aus.

Ansonsten haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete Anstellung, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervorgeht. Eine lediglich mündlich vereinbarte Befristung einer Beschäftigung sei unwirksam. Sie bedürfe der Schriftform, begründete das Gericht die Entscheidung.

In dem verhandelten Fall war ein Mann als Sachbearbeiter beim Bundesvermögensamt angestellt worden. Beim Vorstellungsgespräch wurde er über die zeitliche Befristung der Stelle auf zwei Jahre informiert. Ein Arbeitsvertrag einschließlich der zeitlichen Befristung wurde allerdings erst zehn Tage nach Antritt der Tätigkeit abgeschlossen. Daraufhin klagte der Mann auf eine unbefristete Anstellung, da eine unzulässige nachträgliche Befristung vorliege. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann Recht und widersprach damit den Entscheidungen von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in der Sache. (AZ: 7 AZR 198/04)


 
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