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BAG Erfurt 7 AZR 390/03: Befristeter Arbeitsvertrag auch bei indirekter Vertretung zulässig

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:04

Düsseldorf (rpo). Eine Vertretungsstelle kann auch dann befristet werden, wenn die Ersatzkraft nicht genau die gleichen Arbeiten erledigt wie derjenige, der vertreten wird. Das hat Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Arbeitgeber kann die von dem zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben auch anderen Beschäftigten zuweisen und deren Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lassen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 7 AZR 390/03). Zur Rechtfertigung der befristeten Vertretung muss der Arbeitgeber allerdings einen Zusammenhang mit dem Ausfall eines Mitarbeiters begründen können.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Verwaltungsangestellte gegen die Befristung ihrer Arbeitszeitverlängerung von einer halben auf eine volle Stelle geklagt, da sie andere Aufgaben als die zu ersetzende Kollegin bekam und damit keine Vertretungskraft sei. Der Arbeitgeber machte hingegen geltend, dass Aufgaben umverteilt worden seien und daher ein Fall mittelbarer Vertretung vorliege. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht. Die Richter der Vorinstanz müssen nun überprüfen, ob zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Vertragsänderung der Vertretungskraft tatsächlich ein Zusammenhang besteht.


 
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