kalaydo.de Anzeigen stellen auto immobilien kleinanzeigen tiere ferienwohnungen inserieren
  RP Providing |  RP Shop |  PremiumCard |  RP Reise
         
  Newsletter |  RSS |  Mobil |  Apps
Abo & Service | Anzeigen | ePaper | Schulprojekte  
 
       
 
  Gast
Kommentare ()

BAG Erfurt 7 AZR 636/03: Befristung muss im Vertrag nicht begründet werden

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:04

Wird ein Arbeitsverhältnis befristet, so sollte dies natürlich im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Allerdings muss im Arbeitsvertrag nicht begründet werden, warum das Arbeitsverhältnis befristet ist.

Das gilt auch für einen befristeten Probearbeitsvertrag, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied. Damit wiesen die Richter die Klage eines Arbeitnehmers zurück, der einmal für vier und ein weiteres Mal für drei Monate befristet zur Probe beschäftigt war.

Zwar wurde die Probezeit nicht als Befristungsgrund genannt. Da die zuletzt vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit jedoch eine höhere Qualifikation vorausgesetzt habe und auch besser bezahlt gewesen sei, sei die Befristung sachlich gerechtfertigt und damit nicht zu beanstanden gewesen, entschieden die Richter. (AZ: 7 AZR 636/03).


 
Schreiben Sie jetzt Ihre Meinung:

       
Anzeige: