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BAG Erfurt 7 AZR 636/03: Befristungsgrund muss im Arbeitsvertrag nicht genannt werden

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Bonn (rpo). Wer einen zeitlichen befristeten Arbeitsvertrag unterschreibt, dem muss in diesem Vertrag nicht der Grund für die Befristung genannt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Das berichtet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (AZ: 7 AZR 636/03). Zwar müsse die Befristung schriftlich festgehalten werden, nicht aber der Grund für die zeitliche Beschränkung.

In dem konkreten Fall war ein Mitarbeiter seit vier Monaten bei seinem Arbeitgeber tätig, als ihm eine anspruchsvollere Tätigkeit übertragen wurde. Über die neue Tätigkeit schloss er mit seinem Chef einen befristeten Arbeitsvertrag für die nächsten 15 Monate.

Der Arbeitgeber wollte den Beschäftigten in der neuen Tätigkeit erproben. Dieser Befristungsgrund war im Vertrag jedoch nicht genannt. Der Mitarbeiter meinte nun, wegen der fehlenden Angabe sei die Befristung unwirksam, und klagte auf unbefristete Beschäftigung.

Die Richter folgten dem nicht und bestätigten, dass ein Grund nicht im Arbeitsvertrag genannt werden müsse. Im verhandelten Fall hielt das Gericht die erneute Erprobung wegen der höheren fachlichen Anforderungen der neuen Position für gerechtfertigt. Die Befristung war daher wirksam.


 
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