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LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 871/03: Beim Arbeitsvertrag auf Versetzungsklauseln achten

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Bonn (rpo). Wer einen Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen unterschreibt, das über mehrere Standorte verfügt, sollte genau darauf achten, was zum Thema Standorte in seinem Vertrag steht.

Hat ein Unternehmen nämlich mehrere Standorte, muss ein Mitarbeiter eine Versetzung akzeptieren, falls im Arbeitsvertrag kein bestimmter Einsatzort festgeschrieben ist. Das berichtet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 6 Sa 871/03).

In dem konkreten Fall war ein Mitarbeiter zunächst in Koblenz beschäftigt. Als sein Unternehmen dort für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr hatte, wies es seinem Arbeitnehmer kurzerhand eine Arbeitsstelle in Dresden zu. Der Arbeitnehmer weigerte sich allerdings, nach Dresden zu gehen, der Einsatz dort sei für ihn unzumutbar. Der Arbeitgeber kündigte ihn daraufhin fristlos, wogegen dieser vor Gericht zog.

Da im Arbeitsvertrag des Mannes kein bestimmter Einsatzort festgeschrieben war, wiesen die Richter die Klage zurück. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, grundsätzlich an jedem Einsatzort zu arbeiten, den ihm sein Arbeitgeber zuweist. Kommt der Mitarbeiter dieser Anweisung nicht nach, stelle dies eine Arbeitsverweigerung dar, wegen der fristlos gekündigt werden könne. Ist im Arbeitsvertrag allerdings ein bestimmter Einsatzort festgeschrieben, hat der Arbeitgeber kein Versetzungsrecht.


 
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