BAG 2 AZR 690/02: Chef darf Arbeitsvertrag nicht grundlos wiederholt befristen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:03Ein Chef darf einen Arbeitsvertrag nicht ohne sachlichen Grund zeitlich befristen, wenn mit dem gleichen Arbeitnehmer zuvor bereits ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor, das am Donnerstag in Erfurt veröffentlicht wurde.
Darin gaben die Richter des Zweiten Senats einem Mann recht, der vor Gericht gezogen war, weil sein Arbeitgeber mit ihm wiederholt lediglich einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als "Ferienarbeiter" geschlossen hatte. Da der Arbeitgeber dem Mann nach seiner Klage fristgemäß vor Ablauf der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnis gekündigt hatte, ist dieser seine Arbeit aber dennoch los. In der Begründung der Richter hieß es, man wolle zwar eine "Gleichstellung der zu Unrecht befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit den unbefristet Beschäftigten erreichen". Kündigungsschutz während der ersten sechs Monate ihrer Tätigkeit genössen jedoch auch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht.
(Aktenzeichen: BAG, Urteil vom 6. November 2003 - 2 AZR 690/02)
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