OLG Hamm 2 Ss OWi274/05: Messfoto ungenau: Freispruch für vermeintlichen Raser
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Hamm (rpo). Wer auf einem Foto aus dem Radargerät nur ungenau zu erkennen sind, besitzt gute Chancen auf einen Freispruch. Die Rechtssprechung stellt insoweit strenge Anforderungen an die Beweisführung durch die Behörden.
Oberlandesgerichte sind streng, wenn es um die Identifizierung vermeintlicher Raser geht. Das OLG Hamm beispielsweise hatte über die Rechtsbeschwerde eines Mannes zu entscheiden, der auf Grund eines relativ undeutlichen Fahrer-Fotos zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt worden war.
Das Amtsgericht hatte Vergleichsfotos zu Hilfe genommen und anhand von Charakteristika wie einem Oberlippen- und Kinnbart den Betroffenen für überführt gehalten.
Dieser Einschätzung folgte das OLG jedoch nicht. Es bemängelte, das Foto sei insgesamt unscharf und so kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen.
Das Gericht fand es den Angaben zufolge zum Teil unerklärlich, wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen sei. Die beschriebenen Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in Bezug auf den Betroffenen gehabt. Das OLG sprach den Autofahrer frei.
OLG Hamm - Az.: 2 Ss OWi274/05
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