AG München 261 C 24444/00: Reise bei Krankheit früh stornieren
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:03Wer bei einer Erkrankung eine geplante Urlaubsreise nicht frühestmöglich storniert, verliert einen Großteil seiner Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung. Das Münchner Amtsgericht hat die Klage eines Urlaubers abgewiesen, der seine Reise erst fünf Wochen nach einem Bandscheibenvorfall abgesagt hatte und auf volle Kostenerstattung pochte.
Obwohl er vom Arzt für zehn Wochen krankgeschrieben worden war, hatte der Versicherte gehofft, die gebuchte Ferienreise nach Dänemark bereits nach gut sechswöchiger Erholungsphase antreten zu können. Eine Woche vor dem geplanten Urlaub riet ihm sein Arzt aber von der Reise ab. Die Reiserücktrittsversicherung zahlte daraufhin lediglich ein knappes Viertel der vom Versicherten geforderten Stornokosten in Höhe von 1.700 Euro.
Das Gericht schloss sich dem Standpunkt der Versicherung an: Der Urlauber hätte sich bereits unmittelbar nach seiner Erkundung, bei seinem Arzt erkundigen müssen, ob die geplante Reise wirklich möglich sei. Bei einer schweren Erkrankung, wie etwa einem Bandscheibenvorfall, sei es mit Hoffen und Zuwarten nicht getan, beschied das Amtsgericht den Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München Az.: 261 C 24444/00
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