Während sich Kinder und Wintersportler über die Schneemassen freuen, fallen für Hauseigentümer und Mieter lästige Pflichten wie Schneeräumen und Streuen an. Den Winterdienst zu ignorieren, kann teuer werden. Hier erfahren Sie die wichtigsten Antworten.
Quelle: Mieterschutzbund, Deutscher Anwaltverein, AFP
Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe an einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder an die Mieter übertragen. Dies muss dann aber von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Dennoch bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch klappt. Er muss auch Schneeschaufeln, Besen und Streumittel bereitstellen.
Schnee geschippt und bei Glätte gestreut werden muss vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Der Weg für parkende Autofahrer zum Bürgersteig braucht nicht extra geräumt werden. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei sein.
Laut Claus Deese, dem Chef des Mieterschutzbundes in Recklinghausen, ist es teilweise ortsabhängig, wann morgens der Schnee geräumt werden muss. Vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Es gibt viele Einzelfallentscheidungen.
Der Schneeräumpflichtige, sei es Mieter, Vermieter oder Grundstücksbesitzer, muss sich um eine Vertretung kümmern, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage dazu ist, arbeiten muss oder eine Urlaubsreise antritt. Das gilt auch für ältere Menschen. Ersatz kann der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden.
Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz angefangen von der Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall zu. Normalerweise springt die private Haftpflichtversicherung ein.
Streut der Versicherte nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und müssen sich bei Schnee und Eis entsprechend vorsichtig bewegen.
In Mehrfamilienhäusern die Mietverträge darüber, wer für das Freiräumen der Gehwege verantwortlich ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach etwa nur die Bewohner der Erdgeschosswohnungen räumen müssen
Nicht selten kommt es bezüglich der Schneeräumpflicht zu Streitereien zwischen Nachbarn. Bei unklaren Verhältnissen sollten sie sich an erfahrenen Schiedsleute oder Rechtsanwälte wenden.
Wer haftet, wenn eine Dachlawine auf Bürgersteig oder Straße stürzt?
Hausbesitzer haften nicht in jedem Fall. Sie sollten aber durch Schneegitter auf dem Dach oder notfalls das Aufstellen von Warnschildern Lawinen verhindern und Passanten und Autos schützen.
Autofahrer können nach einem Unfall nachts auf einer ungeräumten Straße keinen Schadenersatz von der räumpflichtigen Behörde verlangen. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher auch nicht verlangt werden, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervorgeht (Az.: 5 U 151/09).