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Existenzgründung: Steuern: die leidige Bürokratie

VON SIMONE JANSON - zuletzt aktualisiert: 30.10.2008 - 20:28

Düsseldorf (RPO). Die deutschen Steuergesetze sind gerade für Unternehmer alles andere als einfach. Dennoch sollte sich jeder Gründer ausführlich mit dem Thema befassen. Denn: Delbst wenn Sie in einen guten Steuerberater haben, ist es wichtig, auch selbst die wichtigsten Regelungen zum Thema zu kennen.

Das Finanzamt entscheidet zunächst darüber, ob ein Gründer Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Jeder Gewerbetreibende muss sich zunächst beim Ordnungs- oder Gewerbeamt seiner Gemeinde anmelden. Die Kommune kontaktiert dann automatisch das zuständige Finanzamt. Alles weitere wird einem dann automatisch zugeschickt.

Einige Selbstständige, etwa Juristen, Ärzte, Journalisten, Pädagogen, Berater oder Künstler, gelten als Freiberufler. Welche Berufsgruppen das sind, ist im Einkommenssteuergesetz unter Paragraph 18 festgelegt. Freiberufler erbringen demnach eine persönliche, geistige und schöpferische Dienstleistung aufgrund hoher Fachkompetenz, Ausbildung und/oder Begabung. Im Gegensatz dazu handeln Gewerbetreibende mit Massenprodukten. In Spezialfällen entscheidet das Finanzamt. Wer als Freiberufler eingestuft wird, muss kein Gewerbe anmelden sondern direkt beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Um eine Steuernummer zu erhalten, muss man auf jeden Fall den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Davon gibt es mehrere Exemplare: Den Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zur Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit füllt aus, wer ganz alleine als Einzelunternehmer eine Personengesellschaft gründen will. Wer sich hingegen an einer Personengesellschaft beteiligen will, füllt Sie das entsprechende Formular aus. Und auch zur Gründung einer Personengesellschaft gibt es ein eigenes Forumular. Wer hingegen die Gründung einer Kapitalgesellschaft, etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Limited oder einer Aktiengesellschaft planen, muss dafür einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Wer sich selbstständig macht, muss sich außerdem die Frage stellen, ob er sich von der Umsatzsteuer befreien lässt. Denn so lange er im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaftet hat, ist eine Befreiung möglich. Die Befreiung spart zwar einigen bürokratischen Aufwand, kann aber bares Geld kosten.

Denn Unternehmer geben zwar die Umsatzsteuer, die sie vom Kunden erhalten (je nach Ware oder Dienstleistung 7 Prozent oder 19 Prozent) an das Finanzamt weiter, allerdings dürfen sie von davon die Vorsteuer abziehen, also die Umsatzsteuer, die sie selbst für Ihre Waren und auch Ihre Arbeitsmittel gezahlt haben. Der Aufwand mit der Umatzsteuer wird dadurch vereinfacht, dass viele Berufsgruppen nach §§ 69 und 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ihre Vorsteuer vereinfacht pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz zu berechnen können.


 
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