Die deutschen Steuergesetze sind für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Dennoch muss man sich als Unternehmer damit auseinandersetzen. Wir zeigen Ihnen hier n Kürze die wichtigsten Punkte.
Gewerbe oder Freiberufler?
Fragen Sie beim Finanzamt nach, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit als freiberuflich gilt. Denn als Gewerbetreibender haben Sie einige Nachteile: So müssen Sie Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer werden und und ab einer bestimmten Einkommensgrenze Gewerbesteuer zahlen.
Anmeldung beim Finanzamt
Füllen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fristgerecht aus. Vergessen Sie auch folgende Unterlagen nicht: Die Teilnahmeerklärung am Lastschrifteneinzugsverfahren. Die Empfangsvollmacht, bei Übernahme beziehungsweise Umwandlung eines Unternehmens die Verträge, bei Kaufleuten eine Eröffnungsbilanz und den Handelsregisterauszug, bei Gründung einer GbR, OHG, Partnergesellschaft oder Kapitalgesellschaft den Gesellschaftsvertrag.
Die Einkommensteuer
Die wichtigste Steuer ist die Einkommensteuer: Sie müssen für Ihren Gewinn, sofern er oberhalb bestimmter Freibeträge liegt, Einkommensteuer abführen. Daneben gibt es noch andere Einkommensarten, die ebenfalls zu besteuern sind, etwa die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Ihr Gehalt, dass Sie bekommen, wenn Sie haupt- oder nebenberuflich Arbeitnehmer sind.
Gewinn ermitteln
Der Gewinn ist der Betrag, der sich nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben ergibt. Eigentlich ganz einfach, denn im Prinzip sind das alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung Ihrer Einnahmen stehen. In der Praxis gibt es für das Absetzen dieser Kosten teilweise recht komplizierte Regelungen. Dabei gilt: Selbstständige können nur solche Beträge als Betriebsausgaben absetzen, die sie tatsächlich und nachweislich ausgegeben haben. Diese müssen sie durch entsprechende Belege nachweisen.
Sonderausgaben absetzen
Vorsorgeaufwendungen und Ausgaben für die Gesundheitsversorgung können, wie als Angestellter auch, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist, dass die jeweilige Aufwendung beruflich veranlasst war und nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Verluste
Am besten ist es, steuerliche Verluste nach Möglichkeit ganz zu vermeiden. Denn auch wenn das Finanzamt eine Zeit akzeptiert, in der nur Verluste auftauchen (etwa weil Sie hohe Investitionen getätigt haben): Wenn das Finanzamt nach mehreren Jahren immer noch keine Einkünfterzielungsabsicht erkennt, kann es Ihren Onlineshop zur Liebhaberei erklären.
Die Einkommensteuererklärung
Die Steuererklärung besteht aus mehreren Formularen. Wichtig sind vor allem die Formulare für die Einkommensteuererklärung (Formular "ESt"), für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (Anlage "GSE") und für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage "EÜR").
Die Steuererklärung ist unaufgefordert jeweils bis zum 31. Mai (bei Einschaltung eines Steuerberaters bis zum 30. September) für das Vorjahr abzugeben. Sie können beim Finanzamt allerdings auch formlos eine Fristverlängerung beantragen.
Die Gemeindewirtschaftsteuer
Die Gemeindewirtschaftsteuer, besser bekannt als Gewerbesteuer, ist eine kommunale Steuer. Jeder, Gewerbetreibende muss sie zahlen. Allerdings setzt die Gemeindewirtschaftsteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften erst ein, wenn deren Gewinn 24.500 Euro überschreitet. Von den übrigen Unternehmen erhalten einige – insbesondere gemeinnützige – einen Freibetrag von 3900 Euro.
Die Umsatzsteuer
Als Selbstständiger sind Sie in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen dann auf alle Waren und Dienstleistungen 19 Prozent, bzw. im Kunst- und Medienbereich 7 Prozent, Mehrwertsteuer erheben und an das Finanzamt abführen.
Die Umsatzsteuerbefreiung
Kleinunternehmerinnen, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr höchstens 17.500 Euro betrug, sind automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Allerdings können Sie auch auf diese Befreiung verzichten. Diese Entscheidung ist allerdings für fünf Jahre bindend. In diesem Fall dürfen Sie keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und können auch keine Vorsteuer geltend machen.
Die Umsatzsteuererklärung
Sie müssen bis zum 31. Mai seine Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr abgeben und die Steuerschuld im Gegensatz zur Einkommensteuer ohne Aufforderung durch das Finanzamt bezahlen – spätestens einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung. Wenn Ihre Umsatzsteuerschuld im Vorjahr eine bestimmte Summe übersteigt, verlangt das Finanzamt vierteljährlich, bzw. monatlich eine Vorsteueranmeldung, die Sie nur via Internet abgeben können.
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