BAG Erfurt 7 AZR 346/02: Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen möglich
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:03Befristete Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2001 geschlossen wurden, können ohne Rücksicht auf alte Arbeitsverhältnisse bis zu drei Mal verlängert werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Bis zu zwei Jahren darf das befristete Arbeitsverhältnis dauern. Das Gericht bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Im konkreten Fall hatte eine EDV-Firma einen Mitarbeiter von 1992 bis 1994 befristet beschäftigt. Im August 1999 schloss das Unternehmen mit dem Mann erneut einen befristeten Arbeitsvertrag, der vom Februar 2001 an verlängert werden sollte. Einen Monat vor der Verlängerung trat das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft. Darin wird festgelegt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht geschlossen werden darf, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dieses so genannte Anschlussverbot erstrecke sich nicht auf befristete Verträge, die noch vor dem 1. Januar 2001 geschlossen wurden, urteilten die Erfurter Richter.
Bundesarbeitsgericht
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