BGH Karlsruhe VIII ZR 71/05: Vermieter darf Teil der Kaution bei Nachforderung einbehalten
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:06Karlsruhe (rpo). Der Vermieter darf nach Auszug des Mieters einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn noch Nachforderungen bei der Betriebskostenabrechnung zu erwarten sind.
Mit diesem am 29. März 2006 veröffentlichten Urteil wies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Klage eines Mieters ab, der die Herausgabe von 450 Euro erreichen wollte.
Der Mieter hatte für seine Wohnung in Berlin-Neukölln eine Kaution gezahlt. Als er nach acht Jahren im Juni 2004 auszog, behielt der Vermieter 450 Euro ein, weil die Betriebskosten sowohl für 2003 als auch für 2004 noch nicht abgerechnet waren. Tatsächlich ergab sich für 2003 eine Nachforderung, die der Vermieter mit der zurückbehaltenen Kaution verrechnete. Weil auch für 2004 mit einer Nachforderung zu rechnen war, behielt er weiterhin einen Teil der Kaution.
Der Mieter klagte auf Herausgabe. Er war der Ansicht, dass die gesamte Kaution mit dem Ende des Mietverhältnisses ausgezahlt werden und der Vermieter Nachforderungen nach seiner Abrechnung geltend machen müsse.
Das sahen die BGH-Richter anders: Die Kaution sichere auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters und erstrecke sich damit auch auf Nachforderungen von Betriebskosten. Allerdings sei der Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung in zumutbarer Zeit zu erstellen. Laut Gesetz muss die Abrechnung der Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgen.
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