kalaydo.de Anzeigen stellen auto immobilien kleinanzeigen tiere ferienwohnungen inserieren
  RP Providing |  RP Shop |  PremiumCard |  RP Reise
         
  Newsletter |  RSS |  Mobil |  Apps
Abo & Service | Anzeigen | ePaper | Schulprojekte  
 
       
 
  Gast
Kommentare ()

OLG Köln 22 U 139/03: Wasserschaden durch Aquarium - Wer zahlt?

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Köln (rpo). Verletzt ein Mieter seine Obhutspflichten und schädigt so einen Mitmieter, kann dieser Betroffene sich nicht an dem Vermieter halten. Im konkreten Fall ging es um Schäden durch ein nicht-sachgemäß angeschlossenes Aquarium.

Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln macht der Anwalt-Suchservice aufmerksam (Az.: 22 U 139/03).

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter in seiner Wohnung ein großes Aquarium aufgestellt. Die Wasserversorgung erfolgte über eine Schlauchleitung, die lediglich mit Schellen am Wasserhahn befestigt war. Als diese sich lösten, trat Wasser aus und floss bis in die ein Stockwerk tiefer liegende Wohnung. Deren Mieter wollte den Wasserschaden später vom Vermieter ersetzt haben.

Nach Auffassung des Gerichts haften Vermieter aber grundsätzlich nicht für Schäden, die ein Mieter einem anderen durch Verletzung von Obhutspflichten zufügt. Der Aquariumsbesitzer hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass kein Wasser aus den Schläuchen austritt. Der Vermieter sei darüber hinaus nicht verpflichtet, das vom Mieter aufgestellte Aquarium auf einen ordnungsgemäßen Wasseranschluss hin zu überprüfen. Der Kläger habe daher keine Ansprüche gegen den Vermieter. Diese müsse er vielmehr an seinen Mitmieter richten.


 
Schreiben Sie jetzt Ihre Meinung:

       
Anzeige: