BAG Erfurt 7 ARZ 541/04: Wirksame Zweckbefristung eines Arbeitsvertrags
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:06Berlin (rpo). Wer einen Arbeitnehmer befristet einstellt, zum Beispiel als Krankheitsvertretung, sollte ein paar Punkte berücksichtigen, damit die Befristung wirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sie in solchen Fällen erst dann enden soll, wenn der erkrankte Kollege zurückkehrt (Az.: 7 ARZ 541/04). Eine solche Zweckbefristung ist aber nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, erläutert Rechtsanwältin Ulrike Schweibert vom Deutschen Anwaltverein (DAV) mit Sitz in Berlin.
Ist eine Befristung unwirksam, ist der Arbeitsvertrag der vermeintlichen Aushilfskraft unbefristet und kann vom Arbeitgeber nur unter den normalen gesetzlichen Voraussetzungen gekündigt werden, so die Anwältin aus Frankfurt/Main. Weiterhin muss die Ersatzkraft rechtzeitig schriftlich über die Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters informiert werden, da ihr Arbeitsverhältnis erst zwei Wochen nach einer solchen Mitteilung endet.
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