Wer eine grüne oder gelbe Plakette hat, darf in jeder Umweltzone fahren. Rote Plaketten müssen nur auf der Brackeler Straße in Dortmund draußen bleiben, sonst haben auch sie freie Fahrt. Für welche Kfz sonst noch Ausnahmen bestehen, lesen Sie hier.
Bis bis 30. September 2009 folgende Fahrzeuge ohne Antrag befreit:
Kfz von Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Umweltzone, die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen. Dieser muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt sein. Diese Befreiung gilt nur für das jeweilige Teilstück der Umweltzone.
Krankenwagen, Feuerwehrwagen und Fahrzeuge von Schwerbehinderten (Nachweis aG, H, Bl hinter die Windschutzscheibe) sind ebenfalls von vorneherein vom Fahrverbot ausgenommen. Eine Ausnahmegenehmigung bekommen Gehbehinderte mit dem Nachweis G, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nur knapp verfehlt wurden.
Ebenfalls ausgenommen sind Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen, Kfz mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rotes Kennzeichen), Kfz mit Ausfuhrkennzeichen, Kfz mit Kurzkennzeichen sowie...
...Kfz, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
Bis 31. Dezember 2010 sind Fahrzeuge befreit, die über einen amtlichen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe verfügen (Runderlass III B-3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 16. April 2007, sog. Handwerkerparkausweis).
Auf Antrag können zunächst für ein Jahr Fahrzeuge befreit werden, deren Halter im Gebiet der Umweltzone den Hauptwohnsitz hat (Bewohner-Ausnahmegenehmigung). Der Antrag ist gebührenpflichtig und kostet für die Bewohner der Umweltzone Ruhrgebiet 20 Euro.
Sofern Kfz die Umweltzone zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen befahren (Quell- und Zielverkehr) müssen, können sie für sechs Monate ab Inkrafttreten der Umweltzone von einem Fahrverbot befreit werden. Kosten: 30 Euro. Eine Tagesgenehmigung kostet je nach Gewicht des Lkw zwischen 15 und 20 Euro.
Wird der Nachweis (Gutachten durch etwa TÜV, Dekra, GTÜ, Fachwerkstatt oder Fahrzeughersteller) erbracht, dass eine technische Nachrüstung des Kfz zur Verbesserung der Schadstoffklasse nicht möglich ist oder nachgewiesen, dass ein plakettenfähiges Fahrzeug bestellt wurde, kann die Befreiung für ein Jahr bewilligt werden.
Eine Befreiung bis für sechs Monate ab Inkrafttreten der Umweltzone ist für Privatpersonen noch in zwei weiteren Fällen möglich: Entweder "zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Interessen", wie es heißt, zum Beispiel für notwendige Arztbesuche (u.a. Dialysepatienten). Oder für Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Personenverkehr oder das Fahrrad ausweichen können.
Auch Gewerbetreibende können eine Befreiung für sechs Monate erhalten. Und zwar zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen, etwa Bedarfe des Lebensmitteleinzelhandels, Bedarfe von Apotheken, Bedarfe von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen oder...
...für die Versorgung von Wochenmärkten, zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden, für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
Gleiches gilt, sofern es um die Belieferung und Entsorgung von Baustellen oder die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben oder den Versand von Gütern aus der Produktion einschließlich des betriebsnotwendigen Werkverkehrs geht, wenn Alternativen nicht verfügbar sind.
Bis zum 31.12.2010 können sich auch Busse, wenn ihr Betrieb im öffentlichen Interesse liegt (etwa öffentlicher Personennahverkehr oder Schulfahrten) befreien lassen.
Schließlich kann eine Befreiung aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen beantragt werden, zum Beispiel zur Durchführung von Schwertransporten oder für Zu- und Abfahrten zu Veranstaltungen.
Die Gebühren für die Befreiung liegen zwischen 10 Euro, zum Beispiel für eine eine Tagesgenehmigung eines Arztbesuchs und 100 Euro für Sonderfahrzeuge. Zuständig sind die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden.