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wagen immer persönlich abgeben: Autowerkstatt: So schützt man sich vor Überraschungen

zuletzt aktualisiert: 22.07.2004 - 07:46

Bonn (rpo). Irgendwann erwischt es jeden einmal. Der Lack ist ab, der Motor stottert oder was sonst so an einem Auto kaputt gehen kann. Dann steht die Fahrt in die Werkstatt an. Dabei sollte man jedoch ein paar Details beachten, um vor unangenehmen Überraschungen geschützt zu sein

Muss der Wagen in die Werkstatt, dann sollte man ihn persönlich hinbringen. "So schützen Sie sich gegen Missverständnisse beim Reparaturauftrag und damit verbundenen Kosten", rät Helmut Blümer vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).

Und: "Geben Sie den Wagen nicht zwischen Tür und Angel ab. Besser ist es, für die Auftragserteilung genügend Zeit einzuplanen."

Die Mängel sollten mit dem Kfz-Meister persönlich durchgesprochen werden. Schon bei einer optischen Prüfung kann er sagen, wo es hakt und was die Reparatur ungefähr kostet. Außerdem schützt eine möglichst genaue Auftragserteilung vor ungewollten Reparaturen.

Bei kleineren Reparaturen vereinbart man zweckmäßigerweise schriftlich eine Höchstsumme für den Auftrag. Die Überschreitung dieser Summe und weitere Reparaturen müssen dann abgesprochen werden. Vor umfangreicheren Reparaturen sollte ein verbindlicher Kostenvoranschlag auf dem Tisch liegen. Blümer weiß: "Das schützt vor bösen finanziellen Überraschungen."

Hilfreich ist auch, eine Telefonnummer zu hinterlassen mit der Bitte um Rückruf, falls unvorhergesehene Mängel beseitigt werden müssen oder sich der vereinbarte Preis erhöht. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Zudem sollte man mit dem Meister anhand der Rechnung die geleisteten Arbeiten durchgehen und umgehend reklamieren, wenn man bei der Abnahme unzufrieden ist. Meistens lassen sich solche Fälle an Ort und Stelle besser klären als im nachhinein. Für Reparaturen, die nicht im Auftrag enthalten sind und die ohne Absprache vorgenommen wurden, muss der Kunde nicht aufkommen.

Ist man trotz allem mit der Rechnung oder dem Ergebnis nicht einverstanden, wird nur unter dem schriftlichen Vermerk "unter Vorbehalt" bezahlt. Das verdeutlicht den Streitfall zum Zeitpunkt der Abnahme und hält eine Rückforderung offen.

Vorsicht: Eine vollkommene Zahlungsverweigerung steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Werkstatt hat dann auf Grundlage des Pfandrechts für Gewerbetreibende die Möglichkeit, die Herausgabe des Wagens zu verweigern.

Ist die Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung, besteht die Möglichkeit, sich schriftlich an deren Schiedsstelle zu wenden. Nach einem Gutachten wird dann entschieden. Für die Werkstatt ist der Spruch dieser Stelle verbindlich, für den Kunden nicht. Er kann dann immer noch zivilrechtlich dagegen vorgehen.


 
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