Etliche Fallen: EU-Knöllchen werden ab Oktober vollstreckt
VON MANFRED KÜHNAPPEL - zuletzt aktualisiert: 10.06.2010 - 07:33Düsseldorf (RPO). Die Schonfrist läuft ab. Ab dem Herbst werden EU-weit Knöllchen eingetrieben. Die Regelung gilt für Bußgelder ab einer Höhe von 70 Euro. Stichtag ist der 1. Oktober. Mit Blick auf den Sommerurlaub davor sollten sich Autofahrer aber keine falsche Hoffnungen machen.
Diese Falle hat der Gesetzgeber eingebaut: Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der begangenen Verkehrssünde, sondern das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheids. Das bedeutet: Begeht ein Autofahrer während der Ferien ein Tempoverstoß in Frankreich und die Behörden lassen sich besonders viel Zeit mit der Ausstellung des Knöllchens, greift bereits die neue Regelung und eine Vollstreckung in Deutschland ist möglich.
Bislang gab es keine Vollstreckungswelle bei Ländern, die ihren Stichtag früher gewählt haben. Doch ADAC-Jurist Michael Nissen warnt davor, die vermeintlich letzte Lücke nutzen zu wollen und nochmal schnell Gas zu geben: „Es besteht immer das Risiko, bei der Wiedereinreise in das betreffende EU-Land zahlen zu müssen.“
Unlängst sei ein deutscher Autofahrer am Flughafen Amsterdam sogar an der Ausreise in die USA gehindert worden, bis er sein fälliges Knöllchen eines länger zurückliegenden Verstoßes bezahlt hatte. Mitunter fahren die Beamten an Ort und Stelle mit den Betroffenen bis zum nächsten Geldautomaten.
Die 15 wichtigsten Antworten zum neuen EU-Knöllchen finden Sie hier.
In Italien wird bei mindestens 1,5 Promille das Kfz sichergestellt und (sofern der Eigentümer selbst am Steuer saß) zwangsversteigert und enteignet. In Spanien droht bei schweren Verkehrsverstößen wie dem Fahren mit 60 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit oder mit mindestens 1,2 Promille eine Haftstrafe von wenigstens drei Monaten. Welche zum Teil drakonischen Strafen europaweit drohen, lesen Sie hier.
Beschluss aus 2005
Der EU-Rahmenbeschluss existiert bereits seit dem 24. Februar 2005. Schon damals verpflicheten sich alle Mitgliedstaaten wechselseitig Geldstrafen und Geldbußen anzuerkennen und zu vollstrecken. Nachdem die Politik die Schonfrist Jahr für Jahr hinausgezögert hat, ist nun endgültig Schluss.
„In erster Linie trifft die Regelung Wirtschafts- und Schwerkriminalität“, erläutert Michael Nissen. Straßenverkehrs-Delikte seien im Grunde ein Nebeneffekt, der in der Praxis nun aber sehr bedeutsam sei.
Deutschland besaß bislang nur mit Österreich ein wechselseitiges Abkommen. Es sieht vor, Bußen bereits ab einer Höhe von 25 Euro zu vollstrecken. Diese Regelung bleibt weiterhin in Kraft. Daran übt der ADAC Kritik: „Bei einer einheitlichen Regelung sollte es auch ein einheitliches Verfahren für alle EU-Länder geben“, fordert Jurist Nissen.
Zuständig für die Vollstreckung ist das Bonner Bundesamt für Justiz (BfJ). Die Gelder fließen in die jeweils eigene Staatskasse. Zusätzliche Bußgeldeinnahmen von mindestens neun bis zehn Millionen Euro jährlich erwartet der deutsche Staat und damit erheblich mehr als durch die steigenden Personalkosten.
Keine Punkte in Flensburg
Die Vollstreckung unterbleibt, wenn sie mit deutschen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist. So darf das ausländische Bußgeldverfahren nicht in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache durchgeführt werden. Oder wenn die etwa in der Niederlanden geltende generelle Halterhaftung einem deutschen Fahrer übergestülpt werden soll. Das italienische Recht kennt kein Zeugnisverweigerungsrecht. Auch davor werden die heimischen Autofahrer geschützt.
Niemand muss zudem aufgrund eines Verstoß im Ausland Punkte in Flensburg fürchten: „Die Verkehrssünderkartei interessiert sich nur für Delikte, die in Deutschland begangenen wurden“, betont Michael Nissen. Entsprechend drohen keine Konsequenzen in Sachen Fahrverbot oder Führerscheinentzug.
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