ADAC-Gutachten: Jurist attackiert Kennzeichen-Erfassung
zuletzt aktualisiert: 29.01.2008 - 10:57Düsseldorf (RPO). Nach Auffassung des ADAC verstoßen sieben der acht Bundesländer, die Kennzeichen automatisch erfassen, gegen die Verfassung. Der Streit liegt seit November auch dem Bundesverfassungsgericht vor.
Untersucht wurden die polizeilichen Kontrollverfahren in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Danach sind lediglich die Regelungen in Brandenburg weitgehend verfassungskonform. „Es ist unbestritten, dass die Polizei schwere Kriminalität wirksam bekämpfen muss und dazu auch geeignete technische Mittel benötigt“, so der ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker. „Deren Einsatz muss aber in Übereinstimmung mit der Verfassung geschehen und darf nicht zur totalen Überwachung führen.“
Einseitige Einschränkung
In dem Gutachten von Prof. Alexander Roßnagel von der Universität Kassel wird insbesondere kritisiert, dass die Kontrollen verdeckt und ohne jeden Anlass oder Verdacht durchgeführt werden. Sie ermöglichen eine neben der flächendeckende Überwachung auch persönliche Bewegungsprofile. So werde die Entscheidung über die Einschränkung der Freiheit des Bürgers einseitig in das Ermessen der Polizei gestellt.
Nennenswerte Fahndungserfolge seien nicht zu verzeichnen. Deswegen sind Kontrollen laut Gutachten auch noch unverhältnismäßig. Völlig unverhältnismäßig ist danach auch die Regelung in Rheinland-Pfalz, derzufolge alle Daten – auch so genannte „Nicht-Treffer“ – zwei Monate gespeichert werden und deren Benutzung für allgemeine Polizeiaufgaben erlaubt ist.
Beim Videoscanning werden Fahrzeuge gefilmt, die Kennzeichen elektronisch ausgelesen, gespeichert und mit einer Fahndungsdatei abgeglichen. Nach Ansicht des Gutachters ist dies ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Trotzdem ignorieren die meisten länderspezifischen Regelungen seiner Ansicht nach die Freiheit, über die Preisgabe personenbezogener Daten selbst zu bestimmen.
Vor dem Bundesverfassungsgericht
Zulässig ist ein solches Verfahren, wenn Zweck, Voraussetzungen und Grenzen des Freiheitseingriffs gesetzlich einwandfrei geregelt sind.
Seit November wird über das Thema auch vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der automatischen Erfassung von Autokennzeichen verhandelt. Ein Urteil wurde für dieses Jahr in Aussicht gestellt.
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