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Kritik aus Karlsruhe: Kippt die Kennzeichen-Erfassung?

zuletzt aktualisiert: 20.11.2007 - 15:12

Karlsruhe (RPO). Viele kritische Fragen mussten sich die Vertreter der beiden beklagten Bundesländer gefallen lassen, die sich seit Dienstag wegen der automatischen Erfassung von Autokennzeichen vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen müssen. Ein Urteil wird erst nächstes Jahr erwartet. 

Das Bundesverfassungsgericht hat starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit der automatischen Nummernschild-Erfassung durch die Polizei in Hessen und Schleswig-Holstein. Das wurde bei der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats über die Verfassungsbeschwerden gegen entsprechende Polizeigesetze in beiden Bundesländern deutlich. Ähnliche Regelungen gibt es in Bayern und fünf weiteren Bundesländern. Die Karlsruher Richter machten durch ihre kritischen Fragen an Länder klar, dass die Vorschriften zu unpräzise sein dürften.

Zu unpräzise?

Demnach können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Autokennzeichen per Videokamera für einen elektronischen Abgleich mit Fahndungsdateien automatisch und "anlasslos" gescannt werden. Ist das Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten, wird das Bild und das erfasste Kennzeichen gelöscht. Die Erfassung kann - wie bei Radarfallen - stationär oder mobil erfolgen. Die Maßnahme soll unter anderem helfen, Autodiebe und Versicherungsbetrüger aufzuspüren.

Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) betonte, die Maßnahme sei "erforderlich und verhältnismäßig". Sie bedeute "keine Fahndung ins Blaue" und keinen "Dammbruch" - wie von den Klägern behauptet. Die Erstellung eines "Bewegungsprofils" von Autofahrern sei ausgeschlossen. Aus Sicht des Bevollmächtigten der Landesregierung von Schleswig-Holstein, Bodo Pieroth, sind "die beschworenen Gefahren aus der Luft gegriffen".

Die drei klagenden Autofahrer sehen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Polizei werde "zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt", sagte der Anwalt der Kläger. Das sei eine "neue Qualität der Kontrolle". Er machte deutlich, dass dies sonst nur in einem "Polizeistaat" üblich sei. Die Kläger sehen einen "Präzedenzfall" für eine vorsorgliche Überwachung der Bevölkerung.

Die hessische Polizei habe in diesem Jahr bislang eine Million Autokennzeichen mit ihren Lesegeräten fotografiert, sagte der Kläger-Anwalt Udo Kauß. Nur 300 Mal habe es einen "Treffer" gegeben, das entspreche etwa jedem dreitausendsten Auto. In Bayern würden täglich 170.000 Kennzeichen erfasst - also 5,1 Millionen pro Monat. In Schleswig-Holstein führte die seit April im "Probebetrieb" laufende Maßnahme laut Landesregierung erst zu 15 Treffern.

"Auf Schritt und Tritt überwacht"

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte die Erfassung Kfz-Kennzeichen. "Mich stört, dass wir auf Schritt und Tritt überwacht werden. Das Kennzeichen-Scanning ist ein weiterer Mosaikstein in einer Überwachungsinfrastruktur, die alle möglichen Lebensbereiche betrifft", sagte Schaar. Er bezweifelte zugleich die Fehlerfreiheit solcher Erkennungssysteme.

Der hessische Datenschutzbeauftragte, Michael Ronellenfitsch, sagte, er habe "Bauchschmerzen" bei der Frage der Klarheit der gesetzlichen Regelung. Der Tatbestand sei "sehr vage gefasst" und müsste eigentlich "präziser" formuliert werden.

Unklar ist offenbar, ob Zweck der Kennzeichenerfassung nur die Verhinderung von Straftaten oder auch deren Verfolgung ist. Die Kläger machen geltend, dass die Länder nur im Falle der Gefahrenabwehr, nicht aber bei der Strafverfolgung eine Gesetzgebungskompetenz hätten. Auch der Begriff des "Fahndungsbestands" - der bislang zwei Dateien des Bundeskriminalamts umfasst - erscheint Kritikern als zu offen.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2074/05


 
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