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Urteil erwartet: Sicherheit beim Führerschein-Tourismus?

zuletzt aktualisiert: 25.02.2010 - 12:34

Berlin (RPO). Seit Januar 2009 gilt eine EU-Sonderreglung, die dem Führerscheintourismus einen Riegel vorschieben soll. Endgültige Rechtssicherheit wird aber wohl erst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schaffen. Es entscheidet am Donnerstag über die Klagen von zwei Autofahrern, denen die Gültigkeit ihrer polnischen Führerscheine in Deutschland aberkannt wurde.

Hintergrund ist das massenhafte Ausweichen deutscher Autofahrer ins benachbarte EU-Ausland, wenn ihnen der Führerschein entzogen wurde. In Ländern wie Polen, Tschechien oder den Niederlande können sie relativ leicht einen neuen "Lappen" bekommen und die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) - im Volksmund "Idiotentest" - umgehen.

Zwar gilt seit Januar 2009 eine EU-Sonderreglung, die dem Führerscheintourismus einen Riegel vorschieben soll. Ist der Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht ihn im Ausland neu, dann gilt die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik demnach nicht. Es sei denn, der Fahrer kann nachweisen, dass er an mindestens 185 Tagen im Jahr seinen Hauptwohnsitz in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.

Unterschiedliche Handhabung

Das Problem allerdings ist: Die Umsetzung und der Vollzug dieser Regelung obliegt den Ländern. Und deren Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich entschieden.

Grundlage der Gerichtsverhandlung am Donnerstag in Leipzig sind Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster. Dieses hatte bei beiden Kläger einen Nachweis gefordert, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatten. Dieser Nachweis sei in beiden Fällen nicht erbracht worden. Daraufhin wurde ihnen "die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen".

Andere Gerichte, wie etwa das Oberverwaltungsgericht in Koblenz, entschieden, dass eine deutsche Straßenverkehrsbehörde eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss. Dies gelte auch, wenn der Inhaber im Ausland nur einen Scheinwohnsitz hatte. Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im EU-Gemeinschaftsrecht festgelegten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen und das Dokument gegebenenfalls wieder zu entziehen.

BVerwG Leipzig - Az.: 3 C 15.09

Quelle: apd/kpl

 
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