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Jährlich zum 30. November ist Kündigungstermin: Vor 65 Jahren: Die Autohaftplicht wird obligatorisch

zuletzt aktualisiert: 07.11.2004 - 09:41

Mainz (rpo). Mit dem 30. November steht für alle Autofahrer ein wichtiger Termin an. Dann können sie ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für das jeweils nächste Jahr kündigen und sich nach billigeren Angeboten umschauen. In diesem Jahr feiert die Kfz-Haftpflicht dabei einen Geburtstag. Sie besteht seit nunmehr 65 Jahren.

Per Gesetz wurde die Versicherung am 7. November 1939 eingeführt. Das Gesetz sah vor, dass alle Fahrzeuge ab dem 1. Januar 1940 zu versichern seien. Damit wurde dem Umstand, dass sich immer mehr Autos auf den Straßen wiederfanden, Rechnung getragen. Daraus ergab sich, dass durch einen Autounfall Schäden entstehen konnten, die ein einzelner kaum mehr tragen konnte. Er wurde somit vor einem Insolvenzrisiko geschützt. Der Geschädigte wiederum konnte sicher sein, dass er durch eine solche Versicherung seine Schäden auch wirklich ersetzt erhielt. Zunächst konnten Geschädigte den Anspruch gegen die gegnerische Versicherung nur indirekt durchsetzen, ab 1965 war dann ein direkter Anspruch möglich.

Noch heute benötigt jedes in Deutschland zugelassene Kfz eine solche Versicherung. Bei der Berechnung des Beitrages werden nicht nur Schadensfreiheitsrabatte berücksichtigt, sondern jedes Fahrzeug gehört zu einer Typklasse. Daneben spielt auch die Region, in der das Kfz zugelassen wird, eine Rolle, nämlich das so genannte Regionalklassenverzeichnis.

Ein wichtiger jährlicher Zeitpunkt ist dabei der 30. November. Denn bis zu diesem Termin darf jeder seine aktuelle Versicherung kündigen, um sich für das nächste Jahr nach einem anderen Versicherer umzuschauen. Ein Wechsel lohnt sich in vielen Fällen, lassen sich doch bis zu einigen hundert Euro an Prämien einsparen.

Trotz der gebotenen Eile empfehlt Michael Wortberg, Versicherungsreferent Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, vor einem Wechsel ein paar Dinge zu beachten. "Es ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen. Der Altvertrag sollte erst dann gekündigt werden, wenn die neue Versicherungspolice vorliegt", rät Wortberg. Insbesondere bei PS-starken kleinen Wagen oder Geländefahrzeugen könne es unter Umständen problematisch werden, eine neue kostengünstige Kaskoversicherung zu finden.

Ist ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sollte die Versicherungsdoppelkarte sofort nach Erhalt an die Zulassungsstelle weitergeleitet werden. Andernfalls riskiert man eine Zwangsabmeldung. "Die bisherige Versicherung teilt der Behörde zwar das Ende des Vertrages mit, für den Nachweis des neuen Vertrages gegenüber der Zulassungsstelle ist aber jeder Fahrzeughalter selbst zuständig", erklärt der Verbraucherschützer.

Sollte es mit Beginn des neuen Vertrages zum Beispiel wegen der Einstufung oder der Höhe des Beitrags wider Erwarten zu Unstimmigkeiten kommen, so rät die Verbraucherzentrale, dennoch unter Vorbehalt die geforderte Summe zu zahlen. "Man riskiert sonst seinen Versicherungsschutz", warnt Wortberg. Stellt sich später heraus, dass die Forderung zu hoch war, kann man die Beträge noch innerhalb einer Verjährungsfrist von zwei Jahren zurückfordern.

Quelle: ap

 
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