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Schadensbegrenzung: Fahrerflucht: Verkehrsopferhilfe springt ein

zuletzt aktualisiert: 10.05.2005 - 08:34

Berlin (rpo). Verursacht jemand einen Verkehrsunfall und begeht anschließend Fahrerflucht, so stehen die Opfer zunächst allein mit dem Schaden da. In solchen Fällen kann es Unterstützung von der Verkehrsopferhilfe geben, die über einen entsprechenden Entschädigungsfonds verfügt.

"Die Kosten werden dann teilweise von der Verkehrsopferhilfe übernommen", sagt Stephan Schweda, Pressereferent des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die von allen Autohaftpflichtversicherern als Verein gegründete Verkehrsopferhilfe verwaltet einen Entschädigungsfond, aus dem auch Verkehrsopfer Geld erhalten, falls das Auto des Unfallverursachers nicht versichert gewesen ist.

Es gibt jedoch Einschränkungen: "Bei Fahrerflucht wird kein Blechschaden übernommen", sagt Schweda. Übernommen werden lediglich die Kosten für beschädigte Kleidung, Ladung, Gepäck oder auch für Schäden am Mauerwerk eines Hauses. Hier gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro.

Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe nach eigenen Angaben, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Diese beträgt bis zu 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und bis zu 7,5 Millionen Euro bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen. Sachschäden sind bis zu 500 000 Euro versichert. Geschädigte wenden sich am besten direkt an die Verkehrsopferhilfe, so Schweda.

Informationen: Verkehrsopferhilfe, Glockengießerwall 1 20095 Hamburg (Tel.: 040/30 18 00, Fax: 040/301 80 70 70, Internet: www.verkehrsopferhilfe.de). dpa/gms sa seg

Quelle: gms

 
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