Urteil zu Nummernschildern: Rote Kennzeichen gefährden Versicherungsschutz
zuletzt aktualisiert: 24.01.2012 - 15:15Koblenz (RPO). Rote Nummernschilder sind zwar immer nur kurz im Einsatz, aber ordnungsgemäß angebracht werden müssen sie dennoch. Wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied (Az.: 10 U 1258/10), kann die Versicherung ansonsten rechtmäßig die Zahlung verweigern.
Damit sollten Autofahrer die Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten immer im Nummernschildrahmen befestigen und nicht etwa hinter die Windschutzscheibe oder auf die Hutablage legen.
In dem verhandelten Fall hatte eine Halterin gegen ihre Kfz-Versicherung geklagt, die das Begleichen eines Brandschadens an einem Wohnanhänger verweigerte. Das Gericht argumentierte, Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die Kennzeichen am Fahrzeug befestigt und von außen gut sichtbar seien.
Dies gelte auch, wenn die Nummernschilder über Nacht abgelöst werden, etwa, um sie zu sichern. Die Entscheidung ist laut Gerichtssprecher Fabian Scherf verallgemeinerbar und gilt damit auch für Pkw.
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