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Urteil aus Karlsruhe: Auto ist keine Waffe

zuletzt aktualisiert: 18.09.2008 - 12:12

Karlsruhe (RPO). Wer mit seinem Auto einen Polizisten mitreißt, benutzt es nicht als Waffe. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Autofahrer vom Vorwurf entlastet, er habe unter Einsatz einer Waffe Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet.

Die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung hatte Erfolg.  Foto: AP, AP
Die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung hatte Erfolg. Foto: AP, AP

Ein Kraftfahrzeug werde "weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt", heißt es in dem Beschluss zur Begründung.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Dresden erfolgreich, der sich mit seinem Pkw einer Polizeikontrolle widersetzt hatte. Er war wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Er war - leicht alkoholisiert - kontrolliert worden, weil er mit seinem Pkw die Vorfahrt nicht beachtet hatte und außerdem schnell fuhr. Obwohl sich der kontrollierende Polizeibeamte durch das geöffnete Fahrerfenster in das Fahrzeug beugte, legte der Beschwerdeführer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Dadurch wurde der Polizist einige Meter mitgerissen, wobei er zunächst neben dem Pkw mitlaufen und weitere 10 bis 15 Meter auf seinen Schuhen rutschen konnte, bis er sich von dem Auto abdrücken konnte. Verletzt wurde der Beamte nicht.

Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht Dresden waren der Ansicht, dass der Pkw "eine Waffe im untechnischen Sinne" darstelle, die der Fahrer "zur Gewaltanwendung eingesetzt" habe. Das Verfassungsgericht widersprach: Unter dem Begriff der "Waffe" dürften nicht alle Gegenstände verstanden werden, die für andere Personen möglicherweise gefährlich seien. "Kraftfahrzeuge, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden können, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen, fallen jedenfalls nicht darunter", heißt es in dem Beschluss.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe - Az.: 2 BvR 2238/07

Quelle: afp2

 
 
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