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VG Mainz 1 K 1310/00 Mz: Beim Tanken Zapfhahn nicht alleine lassen

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:54

Mainz (rpo). Wer sich beim Tanken von seinem Wagen entfernt, muss für während seiner Abwesenheit entstandene Schäden aufkommen. Zu diesem Urteil kam das Mainzer Verwaltungsgericht.

Das Gericht hatte sich mit einem Fall vom Mai 2000 zu beschäftigen. Am frühen Morgen war damals ein Lastwagenfahrer auf einer Wormser Tankstelle vorgefahren, um den 500-Liter-Dieseltank seines Fahrzeugs aufzufüllen. Die Zeit des langen Tankvorgangs nutzte der Mann, um im Tankstellenbistro zu frühstücken. Er merkte deshalb zu spät, dass der Zapfhahn nicht automatische abschaltete, als sein Tank voll war. 100 Liter Diesel liefen über.

Den Preis dafür sowie für die Reinigung des Bodens - insgesamt 792 Mark - wollte der Lkw-Fahrer nicht bezahlen. Sein Argument: Der Zapfhahn sei defekt gewesen. Das ließ das Gericht nicht gelten: Egal ob kaputt oder nicht - der Fahrer muss das Tanken grundsätzlich beaufsichtigen und darf nicht einfach zum Kaffeetrinken gehen.

VG Mainz - Az.: 1 K 1310/00 Mz


 
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