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Grundsatz-Urteil: EU-Führerschein: Mehr Sorgfalt erforderlich

zuletzt aktualisiert: 25.02.2010 - 16:57

Leipzig (RPO). Der falsche Wohnsitz allein darf nicht mehr als Hürde für den sogenannten Führerschein-Tourismus gewertet werden. Vielmehr müssen bei den Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil.

Danach kann der missbräuchliche Erwerb des Führerscheins in einem anderen EU-Land nicht schon deshalb als erwiesen angesehen werden, weil der Betroffene zugibt, zu dem Zeitpunkt nicht wie vorgeschrieben seinen Wohnsitz im Ausland gehabt zu haben.

Vielmehr muss dazu bei den Behörden des ausstellenden Landes um entsprechende Informationen nachgefragt werden, heißt es in der Entscheidung. Damit setzte das Gericht Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in nationales Recht um. Die EU-Richter hatten zur sogenannten Führerscheinrichtlinie der Gemeinschaft klargestellt, dass alle Mitgliedstaaten die jeweils in anderen EU-Ländern erworbenen Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen haben.

Ausnahmen könnten nur dann gemacht werden, wenn der Führerschein unter Umgehung des sogenannten Wohnortprinzips gemacht wurde. Wenn etwa Deutsche in einem anderen EU-Land den Führerschein machen wollen, müssen sie dort einen Wohnsitz nachweisen.

In Polen erworben

Die Leipziger Richter hatten über zwei Fälle zu entscheiden, in denen die deutschen Behörden den Inhabern von in Polen erworbenen Führerscheinen das Recht zu deren Nutzung absprechen wollten. Den beiden Betroffenen war ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, weil sie wegen Drogen- beziehungsweise Alkoholmissbrauchs auffällig geworden waren. Beide hatten sich geweigert, mit einem sogenannten Idiotentest nachzuweisen, dass sie zum Führen eines Fahrzeugs geeignet sind. In den Vorinstanzen waren sie mit ihren Klagen gegen das Verbot der Nutzung der polnischen Führerscheine gescheitert.

Allerdings hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung vor allem auf eigene Aussagen der Betroffenen sowie die Eintragungen im Melderegister gestützt. Danach sei sicher, dass die Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, als sie in Polen den Führerschein machten. Dies aber reicht nicht für eine Aberkennung aus, wie die Bundesverwaltungsrichter entschieden. Sie verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück, die nun den Sachverhalt weiter aufklären muss und dazu Auskünfte in Polen einzuholen hat.

Bundesverwaltungsgericht Leipzig - Az.: 3 C 15.09 und 16.09

Quelle: apd/kpl

 
 
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