Erlaubnis darf entzogen werden: Gericht bremst Führerscheintourismus aus
zuletzt aktualisiert: 11.12.2008 - 18:53Leipzig (RPO). Dieses Urteil läßt den so genannten Führerscheintourismus deutlich unattrativer werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Stellung deutscher Behörden im Kampf gegen den so genannten Führerscheintourismus gestärkt. Es entschied, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, diese Fahrerlaubnis in Deutschland zu benutzen.
Voraussetzung dafür sei, dass aus dem Führerschein hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem ausstellenden Land hatte.
Der 3. Senat des Gerichts hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen es um in Tschechien gemachte Führerscheine ging. Den Klägern waren die deutschen Fahrerlaubnisse wegen Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss weggenommen worden. Als den deutschen Behörden bekannt wurde, dass die Männer im Besitz tschechischer Führerscheine waren, forderten sie sie auf, in medizinisch-psychologischen Untersuchungen nachzuweisen, dass sie zum Führen eines Fahrzeugs geeignet seien. Nachdem die Kläger sich geweigert hatten, erkannten ihnen die Behörden das Recht ab, den ausländischen Führerschein in Deutschland zu benutzen.
Zu Recht, wie die Bundesverwaltungsrichter entschieden. Die Fahrerlaubnisbehörden hätten Führerscheine dann einzuziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es sei deshalb rechtmäßig gewesen, von den Klägern die Beibringung medizinisch-psychologischer Gutachten zu fordern. Da sie dies verweigert hatten, hätten die Behörden auf die Nichteignung schließen und ihnen das Recht zur Nutzung der ausländischen Führerscheine entziehen können.
Erhebliches Verkehrsrisiko
Rechtsanwalt Werner Säftel hatte als Vertreter der Kläger geltend gemacht, mit der Aufforderung zu den Gutachten hätten die deutschen Behörden ihre Kompetenzen überschritten. Nur die zuständigen Stellen im ausstellenden Land hätten das Recht, Führerscheinbewerber auf deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin zu prüfen. Noch vor der Urteilsverkündung hatte er erklärt, dass seiner Ansicht nach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine größeren Auswirkungen auf den Führerscheintourismus haben werde.
Säftels Angaben zufolge fahren derzeit in Deutschland 6000 bis 80000 Autofahrer mit tschechischen Führerscheinen, in denen deutsche Wohnsitze eingetragen sind. Säftel schätzt, dass insgesamt etwa 100.000 Fahrzeugführer mit ausländischen Fahrerlaubnissen auf Deutschlands Straßen unterwegs sind.
Susanne Klinke, die den beklagten Landkreis Darmstadt-Dieburg vertrat, äußerte die Hoffnung, dass die Anforderungen an Führerscheinbewerber europaweit harmonisiert würden. Von Fahrern, denen in Deutschland der Führerschein verweigert werde, gehe ein erhebliches Verkehrsrisiko aus, wenn sie mit einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erneut auf den Straßen unterwegs seien. In konkreten Fällen habe man die Erfahrung gemacht, dass ausländische Behörden nur wenig Interesse daran hätten, den rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb im eigenen Land aufklären zu helfen.
BVerwG Leipzig - Az.: 3 C 26.07, 3 C 38.07
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