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LG Aschaffenburg 3 O 266/04: Kurzer Seitenblick des Fahrers noch keine grobe Fahrlässigkeit

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Aschaffenburg (rpo). Wenn ein Autofahrer nur kurz zur Seite blickt, um auf die Landkarte zu schauen und dabei einen Unfall verursacht, dann ist das noch keine grobe Fahrlässigkeit. Das haben Richter am Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Deshalb verliere ein Autofahrer auch nicht den Kasko-Versicherungsschutz, wenn er durch die Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht, betonte das Landgericht Aschaffenburg (Az: 3 O 266/04).

Die Richter sagten zur Begründung ihres Urteils nach Angaben der Verkehrs-Anwälte im Deutschen Anwaltverein, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass die Annahme einer groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre. Bei nahezu jeder Fahrt sei der Fahrzeugführer kurzfristig unaufmerksam - zum Beispiel beim Blick zum Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Radio-Display.

Ginge man in all diesen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit von grober Fahrlässigkeit aus, hätte der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten in der Konsequenz Sinn und Zweck verloren, machten die Richter weiter deutlich.

Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten. Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines herab gefallenen Gegenstands während der Fahrt.

Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Herunterbückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er dabei das Lenkrad verreiße. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.

LG Aschaffenburg - Az.: 3 O 266/04


 
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