LG Karlsruhe 2 O 244/05: Land haftet nicht für Unfall auf "Flüsterasphalt"
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Karlsruhe (rpo). So genannter "Flüsterasphalt" auf Autobahnen enthält mehr Luft als üblicher Asphalt und steht im Verdacht, für die Reifen nicht griffig genug zu sein. Dennoch hat das Landgericht Karlsruhe eine Schadensersatzklage eines Autofahrers nach einem Unfall abgewiesen.
Das Land Baden-Württemberg muss für einen Autobahn-Unfall auf dem umstrittenen Flüsterasphalt nicht haften. Das Landgericht Karlsruhe wies die Schadenersatzklage eines Autofahrers wegen eines Unfalles auf der A8 bei Karlsbad ab.
Er war im Dezember 2003 bei nasser Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 Stundenkilometern direkt nach Beginn der lärmmindernden Flüsterasphalt-Strecke ins Schleudern geraten.
Der Mann machte einen Schaden von 8.600 Euro geltend. Das Land habe nichts unternommen, obwohl aufgrund zahlreicher Unfälle die erhöhte Schleudergefahr bekannt gewesen sei. Das Landgericht konnte aber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht feststellen.
Die Behörden hätten die Griffigkeit des Fahrbahnbelags regelmäßig durch Sachverständige mit dem gängigen Prüfverfahren überprüfen lasen. Die gemessenen Werte hätten keine Veranlassung zur Besorgnis gegeben.
Nach Ansicht des Gerichts wurde auf die früheren Unfälle "adäquat reagiert". So sei im Dezember 2002 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 Stundenkilometer angeordnet worden. Einen Monat vor dem Unfall des Klägers sei vor dem Unfallbereich das Gefahrenzeichen "Schleudergefahr" angebracht worden.
Das Thema Flüsterasphalt beschäftigt seit Jahren Gerichte und Politik in Baden-Württemberg. Das Land ließ wegen einer Reihe von Unfällen sämtliche Streckenabschnitte überprüfen, die mit dem lärmmindernden Belag ausgestattet sind.
LG Karlsruhe - Az.: 2 O 244/05
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