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BVerfG: Neue Pendlerpauschale verfassungswidrig

zuletzt aktualisiert: 09.12.2008 - 11:36

Karlsruhe (RPO). Mit Spannung war diese Entscheidung erwartet worden: Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist.

Die maximale Staulänge betrug zehn Kilometer bis Köln-Worringen.  Foto: AP
Die maximale Staulänge betrug zehn Kilometer bis Köln-Worringen. Foto: AP

Bis zu einer Neuregelung gilt wieder die alte Pendlerpauschale. Die Finanzämter müssen für den Arbeitsweg wieder 30 Cent ab dem ersten Kilometer steuerlich anerkennen.

Für die Neuregelung gebe es keine tragfähige Begründung, urteilten die Verfassungsrichter. Auch rückwirkend können Steuerrückzahlungen beantragt werden, die aber nur vorläufig gelten. Der Gesetzgeber muss die Pendlerpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 verfassungsgemäß umgestalten.

Der Bundesfinanzhof in München und das niedersächsische Finanzgericht hatten verfassungsrechtliche Zweifel an der Abschaffung geäußert und Karlsruhe zur höchstrichterlichen Entscheidung angerufen.

Seit dem 1. Januar 2007 konnten die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, sondern nur noch ab dem 21. Fahrtkilometer. In der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts hatte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) die Abschaffung der Pauschale mit dem Hinweis auf Haushaltsprobleme und die hohe Staatsverschuldung verteidigt.

Die Prozessbevollmächtigten der beiden Kläger stellten dagegen das mit der Neuregelung eingeführte "Werkstorprinzip" infrage. Danach beginnt die Arbeit erst am Werkstor, der Weg von der Wohnung dorthin wird dem privaten Bereich zugerechnet.

BVerfG - Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08

Quelle: AP

 
 
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