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Kehrtwende des BGH: Rechte der Autokäufer geschwächt

zuletzt aktualisiert: 16.09.2009 - 14:49

Karlsruhe (RPO). Wer seinen Wagen beim Rücktritt vom Kaufvertrag an den Händler zurückgibt, muss für die Nutzung des Autos eine Entschädigung zahlen. Mit diesem neuen Urteil vollzog der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch seine bisherige Rechtsprechung.

Die Käuferin hatte mit dem Wagen 36.000 Kilometer gefahren.  Foto: ddp
Die Käuferin hatte mit dem Wagen 36.000 Kilometer gefahren. Foto: ddp

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau im Mai 2005 einen Gebrauchtwagen mit 174 500 Kilometern für 4100 Euro gekauft. Wegen Mängeln des Wagens erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kfz-Händler verlangte, dass sich die Käuferin, die mit dem Wagen 36.000 Kilometer gefahren war, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Der BGH gab nun dem Kfz-Händler recht. Der 8. Zivilsenat entschied, dass dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht - also ein Ersatz der "Gebrauchsvorteile" des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers.

Der BGH urteilte aus verfahrensrechtlichen Gründen nur über den Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsentschädigung, nicht aber über deren Höhe. Die Vorinstanz - das Landgericht Hannover - hatte den Wert der "Gebrauchsvorteile" des Fahrzeugs aufgrund der damit gefahrenen 36.000 Kilometer auf 2923 Euro beziffert.

Im November 2008 hatte der BGH noch entschieden, dass Kunden beim Austausch fehlerhafter Produkte innerhalb der Garantiezeit keine Entschädigung für die Benutzung der defekten Ware bezahlen müssen. Der BGH untersagte damals dem Quelle-Konzern, Verbrauchern im Fall einer Ersatzlieferung Beträge für die Nutzung der mangelhaften Ware in Rechnung zu stellen. Der BGH hatte damals ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2008 umgesetzt.

Die jetzige Entscheidung stehe diesem europäischen Recht nicht entgegen, betonte der BGH. Denn die EuGH-Entscheidung beziehe sich auf das Recht des Verbrauchers auf eine Ersatzlieferung, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages. Bei der Rückgabe erhalte jedoch der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurück.

Der Anwalt des Kfz-Händlers sagte, es sei "gerecht", die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Sonst könnten Autokäufer, die Mängel des Wagens erkennen, zunächst jahrelang damit fahren und erst dann das Fahrzeug zurückgeben. Dies würde "den Verbraucherschutz zu weit treiben", sagte Rechtsanwalt Anwalt Matthias Siegmann. Im vorliegenden Fall bemerkte die Käuferin erst nach dem Kauf, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der zudem mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war.

Im Quelle-Fall hatte eine Kundin ein "Herd-Set" für 525 Euro bestellt, das im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte Quelle den Backofen aus. Für die 17-monatige Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte das Versandhaus eine Entschädigung von rund 70 Euro. Diese zahlte die Käuferin zunächst, ermächtigte dann aber den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu einer Klage, die im November 2008 dann vor dem BGH Erfolg hatte.

BGH Karlsruhe - Az.: VIII ZR 200/05 und jetzt VIII ZR 243/08

Quelle: DDP/kpl

 
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