Autofahrerin freigesprochen: Super-Blitzer erstmals abgeblitzt
zuletzt aktualisiert: 04.11.2009 - 14:56Düsseldorf (RPO). Seit längerem ist in Fachkreisen bekannt, dass Tempo-Messungen mit dem Gerät PoliScanSpeed ungenau sind. Bislang zogen die Gerichte keine Konsequenzen. Nun hat erstmals ein Amtsgericht nun erstmals eine Autofahrerin vom Vorwurf der Geschwindigkeits-Überschreitung freigesprochen.
Das Amtsgericht Dillenburg (Az.: 3 OWi 2 Js 54432/09) hat eine Autofahrerin vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, weil nach übereinstimmender Aussage von vier Sachverständigen das Messgerät keiner nachträglichen Richtigkeitskontrolle unterzogen werden konnte. Bei dem eingesetzten Gerät handelte es sich um das Produkt PoliScanSpeed.
Der Super-Blitzer Poliscan ist seit 2007 im Einsatz. Zugelassen wurde das Gerät von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Gerade bei unübersichtlichem Verkehr auf mehreren Spuren soll Poliscan angeblich effektiver arbeiten als andere Blitzer.
Der ADAC folgert aus dem Urteil: Wer wegen zu schnellem Fahren geblitzt wird, hat vor Gericht einen Anspruch darauf, dass die Messung überprüft wird. Ist dies aufgrund der technischen Eigenschaften des Messgerätes nicht möglich, besteht die Gefahr, dass Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen ins Leere laufen.
Um diese in Fachkreisen seit geraumer Zeit kursierenden Unzulänglichkeiten ging es auch in einem ADAC-Rechtsforum, bei dem der Automobilclub mit Vertretern des Herstellers, der Zulassungsbehörde, der Polizei und Sachverständigen technische Fragen und Lösungsmöglichkeiten diskutierte. Welche rechtlichen Folgen eine unzureichende Information der Verfahrensbeteiligten und die fehlende Nachprüfbarkeit modernster Messgeräte haben, wurde mit Gerichtsgutachtern, Richtern und Rechtsanwälten erörtert.
Nach Auffassung des ADAC müssen alle amtlich eingesetzten Messgeräte gerichtlich nachprüfbar sein, da nur so die Messergebnisse und damit auch die Verkehrsüberwachung insgesamt als wichtiger Beitrag für die Verkehrssicherheit in der Öffentlichkeit akzeptiert werden. Nur durch eine umfassende Akteneinsicht – auch zu Fragen der Messmethode, Wartung und Eichung – wird dem Anspruch eines rechtsstaatlichen Verfahrens Genüge getan.
Der Club fordert weiter, dass eine qualifizierte und standardisierte Dokumentation des jeweiligen Messablaufs vorgeschrieben werden muss. Auch soll die Messstelle wie auch der Messablauf in nachprüfbarer Weise aufgezeichnet werden. Mit diesen erweiterten Informationen können nicht nur Messfehler leichter nachgewiesen werden, sondern unnötige Gerichtsverfahren zur Entlastung der Gerichte vermieden werden.
Amtsgericht Dillenburg - Az.: 3 OWi 2 Js 54432/09
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