Eine Parklücke darf ich doch für meinen Bekannten freihalten, oder? Wie war das noch mit dem Parkverbot an Werktagen? Gehört der Samstag dazu? Wann darf man an einer roten Ampel zum Handy zu greifen? Immer wieder ertappt man sich im Straßenverkehr dabei, dass man sich nicht ganz sicher ist. Hier lesen Sie populäre Irrtümer.
Halten oder Parken
Wenn man einen Wagen nur kurz verlässt, ist das doch kein Parken.
Irrtum: Jedes Verlassen des Wagens gilt als Parken. Außerdem ein Anhalten, das länger als drei Minuten andauert. (§ 12 II StVO)
Handy
An der Ampel darf ich zum Handy greifen.
Irrtum: So lange der Motor läuft, ist das Mobiltelefonieren absolut tabu. Schaltet man den Motor dagegen aus oder bei einer Start-Stopp-Automartik, ist das Verbot nach der Rechtssprechung außer Kraft gesetzt. Jederzeit erlaubt ist das Telefonieren natürlich mit einer Freisprechanlage. (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 190/07)
Unfallort unerlaubt verlassen
Wenn ich einen Unfall verursache, reicht ein Zettel mit meiner Anschrift am Scheibenwischers des Geschädigten.
Irrtum: Der Zettel kann wegfliegen oder mutwillig entfernt werden. Deshalb immer auf den Geschädigten warten oder die Polizei verständigen. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Straftatbestand (§ 142 StGB).
Immer auf die Polizei warten
Nach einem Unfall müssen die Beteiligten stehen bleiben.
Irrtum: Handelt es sich nur um einen kleineren Schaden, muss sofort Platz für den Verkehr gemacht werden. Am besten markiert man die Stellen mit Kreide oder macht ein Foto (deswegen gehört beides ins Handschuhfach).
Kfz als Litfasssäule
Ich kann mein Auto so lange auf einem Parkplatz stehen lassen wie ich will - auch mit einem Werbeaufdruck.
Irrtum: Ab der fünften Woche gilt ein mit Werbeschriftzug abgestelltes Fahrzeug als "Litfasssäule" und kann mit einer Sondernutzungsgebühr belegt werden. (OVG Münster Az.: 11 A 4433/02)
Parkplatz freihalten
Ich darf einen Parkplatz für meinen Bekannten freihalten, der jeden Moment um die Ecke kommt.
Irrtum: § 12 V StVO sagt ausdrücklich: An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Freihalten ist also nicht. In § 12 ist auch geregelt, dass man nicht vorwärts in eine Lücke fahren darf, während jemand rückwärts einparken will.
Samstag kein Werktag
An Samstag darf man locker im Halteverbot stehen, denn Parken ist nur an Werktagen verboten.
Irrtum: Der Samstag stellt im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) einen Werktag dar. Das ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, von der Rechtssprechung aber anerkannt.
Standlicht
Mit Standlicht darf man tagsüber fahren.
Irrtum: § 17 II StVO schreibt ausdrücklich vor: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Die Beleuchtungspflicht gilt, sobald die Dämmerung einsetzt oder Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern.
Der Auffahrende ist immer schuld
Wer einem anderen hinten drauf fährt, ist immer schuld.
Irrtum: In bestimmten Konstellationen kann die Schuld auch geteilt oder gequotelt werden. Mitunter geht die Schuld zu 100 Prozent zu Lasten des Vordermanns, etwa, wenn dieser vorsätzlich gebremst hat um den Unfall zu provozieren. Allerdings muss man dies auch beweisen können.
Nebelschlussleuchte
Viele denken, die Nebelschlussleuchte sei auch schon bei Dauerregen erlaubt. Irrtum: Allein Nebel mit einer Sichtweite unter 50 Metern rechtfertigt das Einschalten der Leuchte (§ 17 III).
Zuparken
Ich darf jemanden Zuparken, wenn er meinen Abstellplatz blockiert.
Irrtum: Sie müssen einen Abschleppunternehmer rufen und die Kosten vom Halter zurückfordern. Selbst das gelingt nicht in allen Fällen - zum Beispiel, falls Ihnen zugemutet werden kann, auf einem freien Platz direkt neben Ihrem Platz zu parken (Schadensminderungspflicht). Zuparken ist Nötigung!
Querparken mit dem Smart
Querparken mit dem Smart ist verboten.
Irrtum: Einziges Kriterium ist, den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Solange dies gewährleistet ist, schreibt § 12 VI sogar vor, den vorhandenen Parkraum optimal zu nutzen. (AG Viechtach, Az.: 7 II OWi 00605/05).
Lichthupe und Hupe
Um die Überholabsicht anzukündigen, sind Hupe und Lichthupe auch außerhalb geschlossener Ortschaften tabu.
Irrtum: Sie dürfen benutzt werden, nur nicht andauernd. Außerdem schreibt § 16 III StVO vor, dass die Hupzeichen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen dürfen.
Rechts überholen
Bei mehrspurigen Fahrbahnen darf man weder auf der Autobahn noch in der Stadt rechts überholen.
Irrtum: Zwar gilt in Deutschland grundsätzlich das Verbot, rechts zu überholen. Davon gibt es in § 5 StVO aber etliche Ausnahmen: Etwa bei Schienenfahrzeugen, bei Linksabbiegern, die sich eingeordnet haben, bei Fahrzeugschlangen auf allen Streifen, innerorts auf Straßen mit freier Fahrstreifenwahl und auf Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Dazu dürfen Mofa- und Radfahrer mit mäßigem Tempo und bei ausreichendem Platz an einer Ampel rechts überholen.
Hund darf nicht ins Taxi
Ihr Hund kommt auf keinen Fall mit ins Taxi.
Irrtum: Taxifahrer sind verpflichtet, Vierbeiner zu befördern. (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92).
Führerschein und Promille
Nach einer Zechtour muss man den Wagen stehen lassen, aber mit dem Fahrrad darf man bedenkenlos nach Hause fahren.
Irrtum: Auch als Fahrradfahrer sind Sie Verkehrsteilnehmer und riskieren Ihren "Lappen". Die Promillegrenzen unterscheiden sich nur insoweit, als die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern bei 1,1 Promille und bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille angenommen wird (BVerwG, Az.: 11 C 34/94)
Zebrastreifen
Mit meinem Rad habe ich an einem Zebrastreifen Vorrang gegenüber Autos. Irrtum: Radfahrer haben auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gem § 26 (1) StVO, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Andernfalls handeln sie verkehrswidrig. Fußgängerüberweg/Zebrastreifen dienen dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 39/98).
Mindestgeschwindigkeit
Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit.
Irrtum: Die Angabe desTempos (mindestens 60 km/h) steht zwar im Fahrzeugschein, stellt aber keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit dar. Man darf allerdings nicht so langsam fahren, dass andere behindert werden (§ 3 II StVO).
Einhändig fahren
Radfahrer dürfen nicht einhändig fahren.
Irrtum: Man darf sogar Taschen in der Hand halten, solange man die Kontrolle behält. Auch das Nebenherschieben eines zweiten Rades ist erlaubt.