Denken Sie daran: Private Verkäufer dürfen die Gewährleistung ausschließen. Beim Grundsatz "Gekauft wie gesehen" besitzen Sie keinerlei Ansprüche wegen Mängeln. Dafür haben Sie einen größeren Verhandlungsspielraum.
Beim Händlerkauf haben Sie bei Mängeln einen Gewährleistungsanspruch. Dieser gilt zwei Jahre für Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Die Frist kann auf ein Jahr begrenzt werden. Die Beweislast trifft in den ersten sechs Monaten den Händler.
Weil der Händler Ihnen als Endverbraucher gegenüber seine Haftung nicht ausschließen kann, sind Sie aufgrund des Risikos im Zweifel ein uninteressanter Kunde für ihn. Es gibt Profis, die zu geringeren Preisen nur untereinander handeln. Seien Sie nicht überrascht, wenn Händler behaupten, sie hätten nichts für Sie. Finger weg.
Mit allen möglichen Tricks versuchen gewerbliche Verkäufer, ihre Haftung zu umgehen. Ein beliebter Trick ist, Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ oder „Schrottfahrzeug“ zu bezeichnen. Aus ihrer Haftung können sie sich so nicht stehlen.
Da die Gewährleistungspflicht nur für gewerbliche Verkäufer gilt, ist im Vertrag plötzlich von einem „Privatverkauf“ die Rede. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Überrumplungsaktionen verboten (Az.: VIII ZR 72/06).
Ein Agenturgeschäft mit einem Verkauf eines Autos „im Kundenauftrag“ ohne Gewährleistung hat der BGH grundsätzlich für zulässig erachtet (Az.: VIII ZR 175/04). Grenze: Der Händler hat den Wagen von dem anderen Kunden schon in Zahlung genommen.
Ziehen Sie im Zweifel ernsthaft in Betracht, ob Sie ihren neuen Gebrauchten vom Markenhändler erwerben. Die Autos sind in aller Regel werkstattgeprüft und besitzen eine Garantie.