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Wohnung kündigen: Woran man denken muss

zuletzt aktualisiert: 04.11.2011 - 10:07
 Foto: dapd, dapd
Foto: dapd, dapd

Düsseldorf (RPO). Wer eine Wohnung kündigen möchte, muss bestimmte formale und inhaltliche Vorschriften einer Kündigungserklärung beachten sowie die Kündigungsfristen.

Wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann man die Wohnung kündigen unter Einhaltung der gesetzlich geregelten Kündigungsfristen. Mieter und Vermieter haben das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen oder auch vorzeitig zu kündigen, sofern Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr zumutbar und eine außerordentliche Kündigung nach den Voraussetzungen des § 569 BGB gerechtfertigt ist. Laut Gesetzgeber unterliegt der private Wohnraum einem besonderen Schutz, weshalb die Beendigung von Mietverhältnissen an die Erfüllung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen geknüpft ist.

Die Beendigung des Mietverhältnisses und seine Formerfordernisse

Das Vermieten von privatem Wohnraum ist nach § 568 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgesehen von einigen, in § 549 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen, an die Schriftform gebunden. Dementsprechend muss das Kündigungsschreiben schriftlich verfasst und von allen Personen, die im Mietvertrag als Mietpartei genannt sind, unterschrieben werden. Die Kündigungserklärung muss den Willen zur Beendigung des Mietverhältnisses klar erkennen lassen und darüber hinaus einen Beendigungstermin enthalten. Erfolgt die Beendigung durch den Vermieter, muss dieser nach § 573 Abs. 3 BGB die Kündigungsgründe aufführen und den Mieter auf sein Recht zum Widerspruch hinweisen.

Mietverhältnis kündigen und die Bindung an Kündigungsfristen

Wer seine Wohnung kündigen möchte, muss auf Kündigungsfristen achten, die sich seit dem 1. September 2001 geändert haben. Für den Mieter gilt weiterhin die dreimonatige Kündigungsfrist, bei der die Kündigungserklärung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zugegangen sein muss. Die bis dahin geltende, nach Mietjahren gestaffelte Kündigungsfrist entfällt. Anderes gilt für den Vermieter, für den die gestaffelten Kündigungsfristen bestehen bleiben und je nach Dauer des Mietverhältnisses von fünf, acht oder zehn Jahren zwischen drei und maximal neun Monaten betragen.


 
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