Hückeswagen: Ärger wegen 28 Quadratmetern
VON STEPHAN BÜLLESBACH - zuletzt aktualisiert: 29.06.2010Hückeswagen (RPO). Holger Lubomierski will für sich und seine Mutter auf ihrem Grundstück ein neues Haus bauen – als Ersatz für das im Oktober abgebrannte Haus. Aber in Posthäuschen tut sich nichts: Er hat Probleme mit dem Kreisbauamt.
Eigentlich hat Holger Lubomierski auf mehr Verständnis für seine Lage gehofft. Nachdem seine 74-jährige gehbehinderte Mutter und er im Oktober aus ihrem brennenden Haus geflüchtet waren, hatte die Versicherung zwar schnell die ersten Summen ausgezahlt, doch vom Einzug in ein neues Heim sind Mutter und Sohn weit entfernt. "Ich vermisse eine in einem solch schlimmen Brandfall übliche schnelle Hilfe der Behörden und unbürokratische Abwicklung", sagt der kaufmännische Angestellte. Seitens der Stadt hat er zwar Unterstützung erhalten, zuständig für die Baugenehmigung des Neubaus aber ist der Kreis. Und hier hakt's, wie auch sein Architekt Rolf Reichling erzählt. Denn Posthäuschen liegt im Außenbereich, für den besondere "Regeln" gelten. Letzlich geht's um 28 Quadratmeter.
Der Außenbereich
Vermittelt die Lage eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich ein grundsätzliches Baurecht, so besteht im Außenbereich ein generelles Bauverbot.
Der schutzwürdige Freiraum im Außenbereich dient vorwiegend der Erhaltung von Natur und Landschaft. Daher ist eine Bebauung oder eine Nutzungsänderung eines Gebäudes nur in eng begrenzten Sonderfällen möglich.
(Auszug aus der Satzung des Oberbergischen Kreises)
Das Problem: Mutter und Sohn hatten in einem Haus gewohnt, das im Grunde genommen aus zwei Teilen bestand – einem Wohnhaus und einer als Wohnung genutzten ehemaligen Scheune bzw. Werkstatt. 1884/85 waren das linke Wohnhaus und ein Teil der Scheune errichtet worden. 1910 gab's eine Baugenehmigung für die restliche Scheune. Die baute Lubomierskis Großvater in den 50er Jahren größtenteils zu einer Wohnung um. "Es wurde damals aber vergessen, dafür eine Baugenehmigung einzuholen", gesteht der Architekt.
Das sollte laut Grundstückseigentümer für den Bauantrag für den 138 Quadratmeter großen Bungalow, den Lubomierski nur wenige Meter entfernt von der Brandruine errichten lassen will, eigentlich kein Problem darstellen. Denn alles, was vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetztes von 1960 errichtet wurde, müsse nicht mehr genehmigt werden.
Der Streitpunkt: In einem Bauantrag von 1975 zum Einbau eines Fensters ist die Rede von einem "über der Werkstatt gelegenen Trockenboden". Lubomierski: "Daran hängt sich das Kreisbauamt nun auf – dass der rechte Teil eine Werkstatt war." Die habe es tatsächlich gegeben, sei aber nur 15 Quadratmeter groß und darüber eben der Wohnraum gewesen.
Das Bauamt gesteht den Lubomierskis eine Grundfläche für das neue Haus von maximal 110 Quadratmetern zu – zu wenig für den ebenerdigen Bungalow. Der 48-Jährige versteht die Welt nicht mehr: "Unser abgebranntes Haus verfügte über 150 Quadratmeter Wohnfläche." Außerdem habe er auf Wunsch der Behörde mehrere Zeitzeugen beigebracht, die bestätigten, dass der rechte Teil als Wohnung genutzt worden sei. "Wir wollen doch gar nicht größer bauen als vorher", versichert Lubomierski. Er wolle nur ein einfaches neues Haus, in dem er bald mit seiner gehbehinderten Mutter leben könne.
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