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Leichlingen: Kranzbinderei im Paragrafen-Dickicht

VON PETER KORN - zuletzt aktualisiert: 19.10.2010

Leichlingen (RPO). Gut ein halbes Jahr, nachdem sein Betrieb einem verheerenden Feuer zum Opfer gefallen ist, startet Martin Schwind seine Kranzbinderei in neuen Räumlichkeiten. Allerdings nur noch mit einem Bruchteil der Fläche, die das Traditionsunternehmen hatte. Der Grund: bürokratische Fallstricke.

Dieses Gebäude fiel am Ostersamstag den Flammen zum Opfer. Neu errichten darf es Martin Schwind an dieser Stelle aber nicht. Er muss auf einen anderen Bereich seines Grundstücks in einen Anbau ausweichen.  Foto: RPO
Dieses Gebäude fiel am Ostersamstag den Flammen zum Opfer. Neu errichten darf es Martin Schwind an dieser Stelle aber nicht. Er muss auf einen anderen Bereich seines Grundstücks in einen Anbau ausweichen. Foto: RPO

Noch hat das Gelände in der Straße Ellenbogen Baustellencharakter. Doch Martin Schwind ist zuversichtlich, wenn alles gut läuft, hier im November wieder ein Domizil für seine Kranzbinderei in Betrieb nehmen zu können – auch wenn es sich dabei "nur" um einen etwa 18 Quadratmeter Fläche umfassenden Anbau handelt. "Bis vor einem halben Jahr hatte ich rund 180 Quadratmeter", berichtet der Leichlinger Unternehmer.

Doch seit jenem Ostersamstag im April ist nichts mehr, wie es einmal war. Damals zerstörte ein verheerendes Feuer das Firmengebäude von Schwinds alteingesessener Kranzbinderei – so schwer, dass die Ordnungsbehörde den Abriss des aus der Zeit um die Jahrhundertwende (19./20. Jahrhundert) stammenden Hauses verfügen musste.

Info

Paragraf 35

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und es:

- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient.

Ein Hindernis nach dem anderen

Schwind, der den Betrieb 2002 von seinen Eltern übernommen hatte, ließ sich nicht unterkriegen, kündigte kurz nach dem Brand an, er werde möglichst schnell ein neues Firmengebäude errichten.

Doch damit wurde es nichts. Denn nach dem Naturhindernis Feuer stellte sich ihm ein anderes in den Weg: der Paragrafendschungel. Als er den Antrag auf Neubau stellen wollte, wurde dies mit Verweis auf Paragraf 35 des Baugesetzbuches abgelehnt. Demnach ist Bauen im Außenbereich nur für Land- und Forstwirtschaft oder gartenbauliche Erzeugung möglich. Und Schwinds Kranzbinderei liegt im Außenbereich der Stadt.

"Das Gartenbau-Argument trifft ja auf das Gebäude zu. Meine Großeltern haben seinerzeit dort eine Baumschule betrieben", argumentiert Schwind. Die hätten seine Eltern später übernommen und nach und nach in die Kranzbinderei umgewandelt. Allerdings hatten sie offenbar versäumt, eine entsprechende Nutzungsänderung bei der Stadt zu beantragen. Jetzt werde das Gebäude als "Schwarzbau" gewertet, das lediglich geduldet worden sei, aber keinen Bestandsschutz genieße, sagt Schwind.

Bei der Stadt Leichlingen, die unsere Zeitung für eine Bewertung kontaktiert hatte, hieß es gestern, man dürfe nicht aus konkreten Baugenehmigungen zitieren. Generell habe der Gesetzgeber aber tatsächlich hohe Hürden vor Bauvorhaben in Außenbereichen gesetzt. Der Schutz der Landschaft nehme großen Stellenwert ein.

Der Stadtverwaltung macht der Unternehmer auch gar keinen Vorwurf, doch die Fallstricke der Bürokratie kann er nicht nachvollziehen. Seine Kunden sollen aber nicht darunter leiden. Deshalb errichtet Schwind auf einem Teil seines Grundstücks, der nicht im Außenbereich liegt, jenen kleinen Anbau, in dem er sein Geschäft weiterführt. Manches, was er früher selbst herstellte, werde er zunächst zukaufen, außerdem will er Räume anmieten. "Es geht weiter", sagt Martin Schwind. Dennoch hat der Brand von Ostern sein Leben durcheinandergebracht: "Ohne das Feuer", sagt er, "wäre am Sitz der Firma nie etwas beanstandet worden."

Quelle: RP

 
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