Leverkusen: Recht so: Knast für dolle Wiever
zuletzt aktualisiert: 15.02.2007Leverkusen (RPO). Der Leverkusener Amtsrichter Torsten Heymann droht schamlosen Schlipsabschneiderinnen mit harten Konsequenzen – naja, vielleicht auch nicht . . .
Heute ziehen sie wieder los, durch Amtsstuben und Büros, durch Kneipen und Säle, durch Straßen und Gassen: wildgewordene Weibsbilder, nichts anderes im Kopf, als ihre Machtfantasien auszuleben und wehrlosen männlichen Geschöpfen Gewalt anzutun. Aber Obacht, ihr frevelhaften Frauleut’, Justizia ist wachsam und wird Eure Vergehen unnachgiebig ahnden – zumindest, wenn ein aufrechter Herr auf dem Richterstuhl sitzt. Wie Torsten Heymann im Amtsgericht Opladen, mit dem RP-Redakteur Stefan Schneider ein Interview zu dem höchst brisanten Thema führte.
Herr Amtsrichter Heymann, wenn die Frauen heute den Männern wieder an den Hals gehen, um ihnen ohne Rücksicht auf Verluste die Schlipse zu kappen, wie würden sie das dann strafrechtlich bewerten?
Heymann Das kommt drauf an, wie man als Richter so zu sagen pflegt. Zunächst würde ich eine Sachbeschädigung in Betracht ziehen, nach Paragraf 303 des Strafgesetzbuches. Ein solches Delikt kann mit einer Geldstrafe geahndet werden oder aber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Allerdings müsste man auch prüfen, ob es sich nicht sogar um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung handelt . . .
Gemeinschädliche Sachbeschädigung? Wat is dat dann?
Heymann Dabei handelt es sich um Paragraf 304 des Strafgesetzbuches. Der besagt: „Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Hm, das mit der Religionsgemeinschaft und den zu verehrenden Gegenständen ist vielleicht doch ein bisschen weit hergeholt . . . Aber wir haben noch gar nicht richtig berücksichtigt, dass die Angreiferinnen in der Regel bewaffnet sind, mit spitzen, scharfen Scheren . . .
Heymann Oh ja. Wenn die Schere abrutscht und Teile des männlichen Körpers beschädigt – und da gibt es ja bekanntlich einige besonders empfindliche Bereiche – , dann wäre das als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges zu qualifizieren, Paragraf 224, Absatz 1, Nr. 2 des Strafgesetzbuches.
Das wird hoffentlich besonders streng bestraft . . .
Heymann Aber selbstverständlich – mit einem Gefängnisaufenthalt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren!
Es ist ja kein Geheimnis, dass manche dieser wilden Weiber nicht mal davor zurückschrecken, sich mit ihren feuchten und kusshungrigen Lippen denen ihrer Opfer zu nähern oder gar ihre gierigen Arme um deren wohlgeformte Körper zu schlingen. Ein eindeutiger Fall von sexueller Nötigung, oder etwa nicht?
Heymann Sexuelle Nötigung vielleicht weniger, da müsste die Attacke schon ganz eindeutig sexuellen Charakter haben. Ich würde eher an eine Beleidigung denken. Sowas ist aber nur auf Antrag verfolgbar. Und welcher Mann würde das schon tun, einen solchen Antrag stellen, jetzt in der Hoch-Zeit des rheinischen Karnevals . . .?
Da klingt doch wohl nicht etwa Sympathie für die dollen Wiever mit?
Heymann Naja, man muss schon auch feststellen, ob die Schlipsabschneiderin zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert war, vielleicht sogar schwerst alkoholisiert. Wenn dem so ist, wird man als Richter kaum umhin kommen, mildernde Umstände walten zu lassen.
So ein Verräter! Drei Mal Leverkusen alaaf!
(Anmerkung der Redaktion: Dieses Interview ist selbstverständlich nicht ernst gemeint)
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