Leverkusen: Streit um Evolution der Waldsiedlung
VON LUDMILLA HAUSER - zuletzt aktualisiert: 31.05.2007Leverkusen (RPO). Schlebusch Sie wirkt idyllisch, diese Waldsiedlung. Dabei ist sie derzeit ein Vulkan. Es brodelt unter den Anwohnern. Grund: eine neue Gestaltungs- und Erhaltungssatzung, die die Stadt als Lösung für den fehlenden Bebauungsplan vorschlägt, um den Siedlungscharakter der 30er Jahre zu bewahren. Der Entwurf, den die Verwaltung im November 2006 dem Rat vorlegte, ist recht straff. Jede bauliche Anlage auf den Grundstücken sei genehmigungspflichtig. „Und bauliche Anlage, so steht es im Gesetz, ist jeder Baustoff, der mit dem Boden verbunden wird“, sagt Klaus Naumann von der FDP-Fraktion, selbst Waldsiedlungsanwohner.
Dann müsste jeder Gartenweg und jeder Gartenzaun von der Bauaufsicht genehmigt werden. „Was die Stadt vorgelegt hat, ist ein unzumutbarer Eingriff in das Verfügungsrecht des Bürgers“, beschwert sich Naumann. „Man fragt sich, ob ein Stadtrat in bestehendes Landesgesetz eingreifen darf, denn Paragraf 65 der Landesbauordnung besagt, welche Baumaßnahmen auf dem eigenen Grundstück genehmigungsfrei sind.“
Natürlich wolle jeder Anwohner der Waldsiedlung den Charakter erhalten. „Dabei muss man aber bedenken, dass dieser gewachsen ist. Anfangs sah die Waldsiedlung aus wie ein Kasernenhof. Sie hat eine Evolution durchgemacht und dadurch ihren Charakter erst geformt.“ Dass dieser unbedingt stärker geschützt werden muss, steht für Brigitte von Bonin (Grüne) außer Frage. Vorgärten und Durchgänge zum Garten müssten erhalten bleiben, die Gebäudegröße passend zum Grundstück sein, Reihenhäuser gehörten nicht in diese Straßenzüge, sagt Bonin, ebenfalls Anwohnerin. Auch sie bemäkelt den „zu gouvernantenhaften“ Vorschlag der Stadt. „Ich wünsche mir die Interimslösung einer ,Lex Waldsiedlung’, einer Ortssatzung, die unsere Anliegen erfasst. Jeder Neubau muss geprüft werden.“
Die Crux an der Charakterwahrung der Waldsiedlung liegt im fehlenden Bebauungsplan. Aus rechtlichen Gründen könne wegen Altlasten im Grundwasser kein neuer erstellt werden, sagt Lena Zlonicki, stellvertretende Leiterin des Fachbereichs Stadtplanung und Bauaufsicht. Nun gelten theoretisch Paragraf 34 des Baugesetzes (regelt die Einfügung) und die Gestaltungssatzung. Nur: Die alte Gestaltungssatzung ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gültig.
„§ 34 reicht zur Wahrung des Siedlungscharakters nicht aus“, sagt Zlonicki. Das täte auch eine neue Gestaltungssatzung nicht. Darin fehlten die Grünflächen. Die Lücke werde durch die Erhaltungssatzung gefüllt. Und die sei noch gar nicht beschlossen. „Bisher besteht nur ein Einleitungsbeschluss, dann arbeiten wir am Konzept. Wir übergehen die Bürger nicht. Was denen übel aufstößt, bekam Lena Zlonicki gestern am Abend bei einer Bürgerinfoveranstaltung zu hören.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum






