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Remscheid: Bei Nichtgefallen nicht zu lange warten

zuletzt aktualisiert: 29.12.2009

Remscheid (RPO). Verbraucherberaterin Lydia Schwertner gibt Tipps zu Umtausch und Geschenk-Gutscheinen.

Zu Weihnachten werden mehr und mehr Geschenke im Internet bestellt oder in Form eines Gutscheins überreicht. Doch was ist nach der Bescherung, wenn das ausgewählte Präsent nicht gefällt? Oder was macht der Beschenkte, wenn der Artikel aus dem Warenhaus nicht der richtige ist? Lydia Schwertner, Leiterin der Verbraucherberatung Remscheid erklärt, was bei Umtausch, Rücksendung und Gültigkeit von Geschenkgutscheinen zu beachten ist.

Der Online-Geschenkekauf ist einfach und bequem. Gelten die gleichen Regeln wie beim Kauf im Handel?

Schwertner Bei Onlinekäufen hat man grundsätzlich die Möglichkeit den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist läuft an, wenn man die Widerrufsbelehrung bekommen hat, und zwar in Textform. Es reicht nicht aus, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.

Gibt es Ausnahmen?

Schwertner Ja, man sollte den Text genau durchlesen. In unsere Beratung kam jemand, der eine Digital-Kamera umtauschen wollte. Auf der Verpackung stand zwar drauf, dass ein Umtausch nur möglich ist, wenn die Versiegelung nicht durchbrochen wird. Er hatte es aber nicht gesehen und die Verpackung geöffnet. Ein Umtausch war dann nicht mehr möglich.

Wer zahlt den Rückversand der Ware?

Schwertner In der Regel der Anbieter. Es sei denn, es ist vertraglich anders festgelegt. In der Regel bezahlt der Kunde bis zu einem Kaufpreis der Ware von 40 Euro und noch nicht erfolgter Bezahlung das Porto.

Der Gutschein gilt als unverfängliches Geschenk. Kann man sich mit dem Einlösen Zeit lassen?

Schwertner Gutscheine sind immer zeitlich begrenzt. Die Einlösefrist darf nicht zu kurz bemessen sein. Allerdings sind sich die Gerichte uneinig darüber, ob die Gültigkeit mindestens ein oder zwei Jahre betragen müsse. Bei Ablauf der Frist hat der Beschenkte aber noch Anspruch auf Erstattung des Geldwertes, aber nicht in voller Höhe. Abgezogen werden darf der entgangene Gewinn. Tipp: Vorher klären, was bei Nichteinlösen geschieht. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Gutscheinen nach drei Jahren.

Ein Dauerthema ist das Umtauschrecht.Viele meinen, sie könnten alles innerhalb von 14 Tagen umtauschen.

Schwertner Es gibt kein grundsätzliches Umtauschrecht. Der Kunde ist an den Vertrag gebunden und auf die Kulanz des Händlers abgewiesen. Viele Händler bieten aber einen Umtausch gegen Gutschein, andere Ware oder Bargeld an. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf dem Kassenbon vermerken lassen, wie der Einzelne es mit dem Umtausch handhabt. Wer sich die Umtauschmöglichkeit beim Kauf nicht schriftlich zusichern lässt, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will.

BM-Redakteurin Solveig Pudelski führte das Gespräch.

Quelle: RP

 
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