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Remscheid: Kopftuch – Kündigung rechtens

VON STEFANIE BONA - zuletzt aktualisiert: 30.07.2008

Remscheid (RPO). Die Klage einer muslimischen, Kopftuch tragenden Lehrerin gegen ihre Entlassung wies das Arbeitsgericht Wuppertal gestern ab. Trotz Aufforderung und Abmahnung hatte sie das Kopftuch im Unterricht nicht abgelegt.

Info

Aus dem Gesetz

Im Schulgesetz (§2) heißt es: „Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.“

Die Klage einer muslimischen Lehrerin gegen eine durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochene Kündigung wurde gestern durch das Arbeitsgericht Wuppertal zurückgewiesen. Die angestellte Pädagogin, die an der Sophie-Scholl-Gesamtschule unterrichtet hatte, weigerte sich, ihr Kopftuch im Schulbetrieb abzulegen.

Auch eine Abmahnung hatte die Lehrkraft für Deutsch und Geschichte, die das Kopftuch aus religiösen Gründen trägt, nicht von ihrer Einstellung abbringen können. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass das 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen verbiete. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag abzuwägen sei. Ebenso wenig verstoße das Gesetz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Schließlich sei, so hieß es in der Begründung der vierten Kammer des Arbeitsgerichtes, der im Jahre 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Darüber würde dann das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entscheiden. Der Streit um die kopftuchtragende Lehrerin schwelt schon einige Jahre. Zunächst hatte sie an der Albert-Einstein-Schule unterrichtet, war dann aber im Sommer 2003 an die Sophie-Scholl-Gesamtschule versetzt worden. Damals hatte es in Bezug auf die Kopftuchfrage noch keine rechtlichen Vorschriften gegeben. Wobei ihr äußeres Erscheinungsbild auch nicht der Grund für die Versetzung gewesen sein soll. An ihrer neuen Wirkungsstätte hatte sich die Türkin einen guten Ruf erworben. Im Kollegium war sie anerkannt, bei Eltern und Schülern sehr beliebt. Allerdings hatten sich die Eltern eines Kindes über das Auftreten der Anfang 30-Jährigen beschwert. Daraufhin durfte sie in der Klasse des Jungen nicht mehr unterrichten.

Ob das Urteil weitergehende Kreise zieht, bleibt abzuwarten. Die Remscheider Lehrerin gilt als eine der wenigen Musliminnen, die im Unterricht ein Kopftuch tragen. „Es ist die Frage, ob uns die Änderung des Schulgesetzes 2006 in der Frage der Integration weiterhilft“, kommentierte Schuldezernent Burkhard Mast-Weisz das Urteil auf Nachfrage der BM.

Quelle: RP

 
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