Solingen Lebenshilfe: Gericht bremst Betriebsrat

Solingen · Eine Schlappe hat gestern der Betriebsrat der Lebenshilfe Werkstatt für Behinderte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erlitten: Das Gericht urteilte, die Lebenshilfe ist ein Tendenzbetrieb und folgte damit der Argumentation der Geschäftsführung.

Damit ist ein Wirtschaftsausschuss — wie von der Arbeitnehmervertretung umgesetzt — rechtswidrig. Auffassung des Lebenshilfe-Betriebsrates ist es, dass die Werkstatt für Behinderte längst nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt wird, sondern ein Wirtschaftsunternehmen ist.

"Das Urteil hat mich erstaunt. Nicht einmal Zeugen wurden gehört, obwohl dies das Gericht bei der Vertagung des Prozesses im Juni angekündigt hatte", erklärte Betriebsratsvorsitzender Harald Bramstedt. Lebenshilfe-Geschäftsführer Andreas Engeln nahm das Urteil zur Kenntnis: "Es ging darum, eine Sachlage zu klären."

Der Betriebsratsvorsitzende kündigte an, das Thema nun vom Bundesarbeitgericht klären zu lassen: "Jetzt geht es nach Erfurt", so Bramstedt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung der Lebenshilfe dauert nun schon über ein Jahr. Das Solinger Arbeitsgericht hatte 2011 — anders als nun das Landesarbeitsgericht — nach mehreren Verhandlungen entschieden, die Werkstatt für Behinderte sei kein Tendenzbetrieb. Von daher sei die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zulässig.

"Bei der Werkstatt für Behinderte ist die Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen", begründet das Landesarbeitsgericht. Vor der Annahme von Aufträgen würde eine Machbarkeitsstudie erstellt, ob der Auftrag zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet sei. Soweit in diesem Prozess beispielsweise besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von Facharbeitern ausgeführt werden, führe dies nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung wegfalle, denn andernfalls könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung der behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen werden.

(RP/rl)
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