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Wermelskirchen: Dachlawinen – eine akute Gefahr

zuletzt aktualisiert: 09.12.2010
Dachlawinen drohen, wie hier im Januar bei der Kita St. Michael, bei den derzeitgen Schneemengen schnell.  Foto: RPO
Dachlawinen drohen, wie hier im Januar bei der Kita St. Michael, bei den derzeitgen Schneemengen schnell. Foto: RPO

Wermelskirchen (RPO). Der Winter hat mit Minusgraden und Schneefall Einzug gehalten. Auf den bergischen Dächern liegen inzwischen große Schneemassen, die je nach Schräglage des Daches leicht ins Rutschen geraten und Dachlawinen auslösen. Dies kann für Fußgänger und Autofahrer böse Folgen haben. Dann stellt sich auch die Haftungsfrage. "Werden Passanten von einer Dachlawine getroffen, haftet in erster Linie der Hauseigentümer für mögliche Sach- oder Personenschäden, sofern er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat", erläutert der Wermelskirchener Lothar Weber, Sprecher des Bezirks Bergisch Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

"Aufatmen können da Hauseigentümer, die in schneereichen Gebieten besondere Sicherungsmaßnahmen wie Schneefanggitter auf ihren Hausdächern montiert haben oder durch Warnschilder auf die Gefahr aufmerksam machen."

In diesem Sinne wies das Amtsgericht München beispielsweise in einem Urteil die Schadensersatzklage einer Passantin gegen einen Hausbesitzer ab. Denn nach Ansicht des Gerichts muss sich grundsätzlich jeder selbst vor Dachlawinen schützen, beispielsweise durch einen vorausschauenden Blick zum Dach. Schließlich erfordere großer Schneefall von Fußgängern und Autofahrern besondere Vorsicht. "Wer bei anhaltendem Schneefall sein Auto in der Nähe eines Hauses parkt, muss sich deshalb der möglichen Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein", so Lothar Weber. "Entsteht dennoch ein Schaden durch eine abgehende Dachlawine, kann im Allgemeinen der geschädigte Autobesitzer mit Schadensbegleichung durch die Kfz–Vollkaskoversicherung rechnen, bei einigen Tarifen sogar über die Teilkasko."

Kommen Passanten zu Schaden, können die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers den Schaden regulieren, sofern der Hauseigentümer nicht genügend Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte. Ungemach kann Hauseigentümern auch drohen, wenn Tauwetter einsetzt und die durch die Schneelast beschädigten Dachrinnen Wasserschäden am Mauerwerk verursachen. Diese sind durch keine Versicherungen abgedeckt.

Frost in der Leitung

Eine oft unterschätzte Nebenfolge des derzeitigen Frostes sind zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leer stehenden Gartenlauben, Schuppen oder Garagen. Im Winter verlangen deshalb die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außen liegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung. "Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als "Obliegenheitsverletzung" fest, können sie die Zahlung mindern" betont Weber. FRAGE DES TAGES

Quelle: RP

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