Wermelskirchen: Kulanz im Kleinen spricht sich rum OLG-Urteil: Kunde hat keinen Anspruch
VON GUNDHILD TILLMANNS - zuletzt aktualisiert: 31.07.2008Wermelskirchen (RPO). Das Recht scheint zwar auf Seiten des Toom-Marktes zu sein, wenn das neue OLG-Urteil denn den Paragraphen im Kaufrecht zur Nacherfüllung aushebelt. Auch mag es sein, dass Kunden – nicht nur im Toom-Markt – hin und wieder auch mal ausgesprochen nerven, oder sogar überdrehen mit ihren Reklamationen. Aber auf Seiten der Geschäftsleute richtet ein gewisses Augenmaß im Sinne „mal beide Augen zudrücken“ keinerlei Schaden an – im Gegenteil: Kulanz auch im Kleinen spricht sich enorm positiv herum. In der Regel trägt der Kunde ein solches „Service-Erlebnis“ weiter, treibt damit (vielleicht sogar unbewusst) die beste Werbung, die ein Geschäft überhaupt haben kann. Auf der anderen Seite ist ein unzufriedener Kunde meistens kein schweigender, viel schlimmer: Er trägt seine schlechten Erfahrungen nicht nur weiter. Ein negatives Geschäftsimage zieht auch Kreise und wird „von Mund zu Mund“ oft ganz schnell zu einem Pauschalurteil über den gesamten Standort. Wermelskirchen kann es sich aber als Allerletztes leisten, als „Service-Wüste“ zu gelten.
Henning Köhler beruft sich auch auf den Paragraphen 439 des BGB-Kaufrechtes: „Der Verkäufer kann hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“, heißt es im Gesetzbuch. Dieser Paragraph sei aber durch ein neuerliches Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 20. Juni 2007 ausgehebelt worden, berichtet der stellvertretende Pressesprecher der Rewe-Toom-Group, Andreas Krämer, auf Nachfrage der BM. Auch der Hausjustiziar der Rewe-Group habe betont, dass dieses Urteil (Aktenzeichen 20U2204 aus 07) als verbindlich anzusehen sei und der Paragraph aus dem Kaufrecht , den auch Henning Köhler zitiert, damit überholt sei. Das Urteil besagt laut Andreas Krämer u.a. , dass „der Ort der Nacherfüllung auch der Ort des Leistungsaustauschs zu sein hat“. Er übersetzt: „Damit ist gemeint, dass keine Fahrkosten zum Toom-Markt erstattet werden müssen“, so der Pressesprecher.
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