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Wermelskirchen: Stadt will für Frührentner nicht zahlen

zuletzt aktualisiert: 10.02.2012

Wermelskirchen (RP). Über 25 Jahre hat der Kläger bei der Stadtverwaltung als Verwaltungsangestellter gearbeitet, dann erkrankte er 2001 erstmals, war ab 2002 nicht mehr arbeitsfähig. Trotz mehrfacher Reha bezieht er seit 2006 Rente.

Dies aber auch erst nach einem Vergleich vor dem Sozialgericht. Jetzt muss der Mann, der heute noch ehrenamtlich für die Stadt tätig ist, vor dem Arbeitsgericht klagen, um seinen nicht angetretenen Urlaub für drei Jahre abgegolten zu bekommen. Für ihn geht es dabei um 13 600 Euro. Der gestrige Gütetermin scheiterte – die Stadt ist nicht bereit zu zahlen. Nun wird die zweite Kammer des Solinger Arbeitsgerichtes bei einem neuen Termin entscheiden müssen.

Kläger fühlt sich vertröstet

Der rechtskräftige Bescheid, dass der Kläger Frührentner ist, erreichte ihn im Januar 2008. Er beantragte im Februar 2008 schriftlich im Personalamt der Stadt die Vergütung seiner nicht genommenen Urlaubstage – und wurde, so argumentierte er vor Gericht, von der Stadt vertröstet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheide gerade grundsätzlich über dieses Thema. So lange sollte er abwarten. Der Kläger hörte aber nichts von der Stadtverwaltung. Als er sich im vergangenen Jahr meldete, bekam er nur mitgeteilt: Die Frist für solche Anträge sei verfallen. So trafen sich die Parteien – Stadt und ehemaliger Mitarbeiter – vor dem Gericht.

Inzwischen ist die rechtliche Lage geklärt, so Arbeitsrichterin Alexandra Rüter. Langzeiterkrankte verlieren nicht den Urlaubsanspruch – sie sollen ihn ausbezahlt bekommen, so der EuGH. Diesen Geldanspruch will der Kläger geltend machen.      Doch einfach wird es dem Mann nicht gemacht. Denn: Für die Stadtverwaltung ist die Festlegung des Rentenbescheids entscheidend, was der Kläger aber nicht so sieht. Denn dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Doch galt dieser Widerspruch nur der Höhe der Rente oder des Eintrittsdatums? All das konnte gestern nicht geklärt werden. Deshalb muss nun der Kläger den zeitlichen Ablauf des Widerspruchs zum Rentenbescheid beweisen – und auch Belege zum Verfahren vor dem Sozialgericht in das Verfahren einbringen. Denn nur wenn diese Fakten vorliegen, will die Arbeitsrichterin entscheiden.

Quelle: RP/rl
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