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Populäre Irrtümer: Mythen des Arbeitsrechts

VON ULRIKE WINTER - zuletzt aktualisiert: 01.05.2010 - 13:37

(RP) Kündigen per Fax, Krankmachen ohne Krankenschein, Verreisen ohne klare Urlaubsgenehmigung: Was als rechtens gilt, stimmt nicht immer mit dem geltenden Arbeitsrecht überein.

Arbeitsverträge können nach Abschluss binnen der "üblichen" zwei Wochen widerrufen werden.

Irrtum. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, ist dieser gültig, sagt Joachim Piezynski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Düsseldorfer Arbeitnehmer-Kanzlei SWP. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung handelt. "Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, mündlich getroffene Vereinbarungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren", sagt Piezynski. "Tut er es nicht, verstößt er gegen das Gesetz – der Vertrag gilt aber trotzdem."

Gewerkschaftsmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Tarif-Gehälter.

Irrtum. Tarifverträge gelten außer im Fall einer so genannten Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn dies explizit im Arbeitsvertrag steht. "Oder wenn sowohl Arbeitnehmer in der zuständigen Gewerkschaft als auch Arbeitgeber im zuständigen Arbeitgeberverband ist bzw. er einen Haustarif abgeschlossen hat", sagt Piezynski. Ob ein Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft ist, muss ein Chef vor der Einstellung übrigens nicht wissen. "In Bewerbungsgesprächen ist die Frage nach Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft unzulässig – Bewerber dürfen darauf auch falsch antworten", sagt Piezynski.

Wer krank zu Hause bleibt, muss ein Attest vorlegen.

Irrtum. "Beschäftigte müssen ihre Krankschreibung dem Arbeitgeber zwar unverzüglich telefonisch mitteilen, sie benötigen aber erst ab dem vierten Tag einen Krankenschein", sagt Piezynski. "Es sei denn, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung steht etwas anderes." Was oft der Fall ist, wie der Anwalt betont: "Häufig gelten in Bezug auf Krankschreibungen abweichende Regelungen. Beschäftigte sollten daher unbedingt in ihren Vertrag schauen, ehe sie sich ohne Krankenschein krank melden."

Zugesagter Urlaub ist genehmigter Urlaub.

Irrtum. "Erst wenn der Chef dem Urlaub schriftlich zugestimmt, also einen Urlaubsschein ausgestellt hat, hat der Beschäftigte tatsächlich einen Anspruch darauf", sagt Piezynski. Mitunter gibt es zwar Betriebsvereinbarungen, nach denen Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen als bewilligt gilt, etwa wenn der Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin binnen zwei Wochen nichts Gegenteiliges hört. Dies muss aber fixiert sein, so Piezynski. "Erst dann kann sich der Beschäftigte vom Arbeitgeber Storno- oder Umbuchungskosten erstatten lassen, wenn ihm der Urlaub kurzfristig gestrichen wird." Dies ist nur zulässig, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht – ein Mitarbeiter als einziger eine plötzlich ausgefallene Maschine reparieren kann zum Beispiel. Ist die Sondersituation vorüber, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter den gestrichenen Urlaub so schnell wie möglich einräumen.

Bei einem Betriebsübergang gilt für Beschäftigte eine einjährige "Schonfrist".

Irrtum. Eine derartige Schonzeit enthält das Gesetz nicht. Die Jahresfrist gilt nur für Tarifrechte oder Betriebsvereinbarungen, etwa für Beschäftigte, die durch einen Betriebsübergang von einem tarifgebundenen zu einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber wechseln. Diese nehmen ihre Tarifrechte (also Ansprüche auf ihr Gehalt, ihren Urlaub etc.) mit. Nur diese Rechte dürfen zwölf Monate lang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer verändert werden, sagt Piezynski. "Das bedeutet aber nicht, dass sie ein Jahr lang vor Kündigung geschützt sind. Es gelten weiterhin die Kündigungsmöglichkeiten und -fristen, die auch schon vor der Übernahme bestanden." Was dagegen stimmt: Den Arbeitnehmern des betroffenen Unternehmens darf nicht "wegen" des Betriebsübergangs gekündigt werden.

Wird einem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt, bekommt er eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Irrtum. "Arbeitnehmer haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung", sagt Piezynski. Sie erhalten eine solche Zahlung lediglich, wenn ein Sozialplan verhandelt wurde oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet. Daneben gibt es auch für die Höhe einer Abfindung keine festen Regeln. Sie ist ausschließlich Verhandlungssache.

Während einer Krankschreibung darf einem Mitarbeiter nicht gekündigt werden.

Irrtum: Eine Kündigung gilt als ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass sie seinem Mitarbeiter zugegangen ist – als schriftliches Original, nicht per Fax oder E-Mail. "Als Nachweis für den Zugang genügt ein Bote, der bestätigt, die Kündigung in den Postkasten des Beschäftigten eingeworfen zu haben", sagt Piezynski. Ob der Mitarbeiter zu dieser Zeit verreist ist oder krank im Bett liegt, spielt keine Rolle. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Post durchgesehen wird – wichtig vor allem für denjenigen, der gegen seine Kündigung klagen will. Ein Arbeitnehmer hat drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist läuft ab dem Tag des Zugangs der Kündigung.

Betriebsräten kann nicht gekündigt werden.

Irrtum. Ein Arbeitgeber kann einem Betriebsrat fristgerecht kündigen, wenn die Firma oder die Abteilung schließt, in der der Betriebsrat gearbeitet hat und sich für ihn keine andere Beschäftigung im Betrieb findet. Und er kann ihm fristlos kündigen, wenn es dafür einen gravierenden Grund gibt – der Mitarbeiter gestohlen hat etwa. "In beiden Fällen muss sich der Arbeitgeber aber zuvor das Einverständnis des Betriebsratsgremiums holen", sagt Piezynski. "Er kann sich die Kündigung aber auch, sollte der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmen, vom Arbeitsgericht genehmigen lassen."


Quelle: RP

 
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