Urteil zu Haftungsfragen BGH stärkt Rechte von Ebay-Kunden

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof stützt Ebay-Kunden in ihren Rechten. Am Mittwoch entschieden die Richter, die Nutzer des Internetauktionshauses müssten ihre Zugangsdaten nicht sorgfältig verstecken, um bei Missbrauch ihres Kontos der Haftung zu entgehen.

Ebay: Das kauften die Deutschen 2010
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Foto: eBay/Kay Herschelmann

Der schlampige Umgang mit Passwörtern allein mache einen Kunden noch nicht haftbar. Denn die technischen Möglichkeiten zum Missbrauch der Daten seien groß. "Es ist beeindruckend, wie einfach Passwörter zu knacken sind", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball in der mündlichen Verhandlung. (Az.: VIII ZR 289/09)

Ball und seine Kollegen vom Achten Zivilsenat gaben einer Frau recht, deren Lebensgefährte eigenmächtig eine ihr gehörende Bistroeinrichtung über Ebay zum Verkauf angeboten hatte, und die einem nicht zum Zuge gekommenen Bieter keinen Schadenersatz zahlen wollte.

In der Regel sind Versteigerungsangebote nach Angaben der Kläger-Anwälte bei Ebay bindend. Anbieter dürfen ihre Ware daher nicht einfach aus dem Netz nehmen, wenn ihnen der erzielte Preis nicht passt, sondern müssen an den Höchstbietenden verkaufen.

Jedoch komme bei einem Datenmissbruch ein rechtlich bindender Kaufvertrag nicht zustande, argumentierte der BGH nun. Denn bei Internet-Plattformen gebe es etliche Möglichkeiten des Datenbetrugs, so dass sich kein Nutzer der Identität seines Partners sicher sein könne, sagte Richter Ball.

Im vorliegenden Fall war im März 2008 eine komplette Bistroeinrichtung im Wert von rund 33.000 Euro ohne Wissen der Eigentümerin mit dem Eingangsgebot von einem Euro zum Verkauf angeboten worden. Neun Tage vor Ablauf der Auktion stand das Höchstgebot bei 1000 Euro, der Anbieter zog die Ware zurück.

Der damals Höchstbietende verlangte daraufhin von der Frau, ihm entweder das Mobiliar für 1000 Euro zu verkaufen oder Schadenersatz in Höhe von 32.000 Euro zu zahlen. Ihr Lebensgefährte habe ihr Mitgliedkonto ohne ihr Wissen dazu missbraucht, die Einrichtung zur Versteigerung anzubieten, wehrte sich die Frau. Die Klage des Bieters scheiterte bereits in den Vorinstanzen.

(RTR/pst)
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