Gerichtsurteil Eltern erben das Facebook-Konto des verstorbenen Kindes

Berlin · Was passiert in einem plötzlichen Sterbefall mit dem Facebook-Konto? Das Landgericht Berlin hat jetzt geurteilt: Zumindest bei Minderjährigen haben die Eltern einen Anspruch auf das Facebook-Konto des verstorbenen Kindes. Dies sei das erste Urteil in Deutschland, das diese Art der Vererbbarkeit feststellt.

 Nach einem plötzlichen Sterbefall dürfen Eltern auf das Facebook-Konto des verstorbenen Kindes zugreifen.

Nach einem plötzlichen Sterbefall dürfen Eltern auf das Facebook-Konto des verstorbenen Kindes zugreifen.

Foto: dpa, dan mbk cul lof

Eltern haben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Das geht aus einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des Landgerichts Berlin hervor. Der Vertrag mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes, heißt es in der Entscheidung.

Die Richter wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.

Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, so die Richter. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

Der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter verletzt nach Ansicht der Richter auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter. Facebook äußerte dagegen Bedenken: "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt", teilte ein Sprecher mit.

Dem Anwalt der Eltern, Christian Pfaff, zufolge, ist es das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Auch eine gesetzliche Regelung gebe es bisher nicht. Weiter offen sei allerdings, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.

(jf/dpa)
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